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(2) Die Verbandsgemeinde Montabaur kann ln Abständen von mindestens einem Jahr Im Gemeindegebiet Hundebestandsaufnahmen durchführen. Dabei können folgende Daten erhoben werden:
1. Name und Anschrift des Hundehalters,
2. Anzahl der gehaltenen Hunde sowie
3. Zeitpunkt der Anschaffung des Hundes.
§ 4
§ 12 erhält folgende Neufassung
Ordnungswidrigkelten
(1) Ordnungswidrig Im Sinne des § 24 Abs. 5 GemO handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 10 Abs. 1 - 3 seinen Anzelgepfllchten nicht oder verspätet nachkommt,
^ 2. entgegen § 10 a) Abs. 1 zuläßt, daß der Hund außerhalb des Haus
grundstückes keine Hundesteuermarke trägt,
3. entgegen § 10 a) Abs. 2 bei der Hundebestandsaufnahme keine Auskünfte gibt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu Eintausend Deutsche Mark geahndet werden.
§ 5
Inkrafttreten
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Diese Satzung tritt rückwirkend zum 1. Januar 1991 ln Kraft.
5430 Montabaur,
(Dr. Possel-Dölken) Bürgermeister

