Akte 
Sitzung 21. Februar 1991
Entstehung
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(2) Die Verbandsgemeinde Montabaur kann ln Abständen von mindestens einem Jahr Im Gemeindegebiet Hundebestandsaufnahmen durchführen. Dabei können folgende Daten erhoben werden:

1. Name und Anschrift des Hundehalters,

2. Anzahl der gehaltenen Hunde sowie

3. Zeitpunkt der Anschaffung des Hundes.

§ 4

§ 12 erhält folgende Neufassung

Ordnungswidrigkelten

(1) Ordnungswidrig Im Sinne des § 24 Abs. 5 GemO handelt, wer vorsätz­lich oder fahrlässig

1. entgegen § 10 Abs. 1 - 3 seinen Anzelgepfllchten nicht oder verspätet nachkommt,

^ 2. entgegen § 10 a) Abs. 1 zuläßt, daß der Hund außerhalb des Haus­

grundstückes keine Hundesteuermarke trägt,

3. entgegen § 10 a) Abs. 2 bei der Hundebestandsaufnahme keine Auskünfte gibt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu Eintausend Deutsche Mark geahndet werden.

§ 5

Inkrafttreten

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Diese Satzung tritt rückwirkend zum 1. Januar 1991 ln Kraft.

5430 Montabaur,

(Dr. Possel-Dölken) Bürgermeister