Akte 
Sitzung 21. Februar 1991
Entstehung
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5. ) § 5 der Hundesteuersatzung erhält folgenden neuen Absatz 3:

"(3) Absätze 1 und 2 gelten nicht für die Zucht von sogenannten "Kampfhunden" der nachfolgenden Rassen:

Bullterrier, Pit-Bullterrier, Staffordshire-Bullterrier, Dog-Argentino, Molosser-Hunde (mit Ausnahme von Bernhardiner und Mops), Mastino.

Diese Aufzählung ist nicht abschließend und kann jederzeit nach Erkenntnisstand erweitert werden, insbesondere auch um Mischungen, die keiner Rassereinheit unterliegen."

6. ) Den Haltern der in § 5 Abs. 3 der Hundesteuersatzung aufgezählten Hunderassen wird zur Auflage gemacht, für das Halten dieser Hunde entsprechende Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, die ein Entweichen aus dem eigenen Grundstück unmöglich machen.

Diese Hunde dürfen nur angeleint und mit Beißschutz versehen ausgeführt werden.

Das Ausführen dieser Hunde ist nur Personen gestattet, die in der Lage sind, diese Hunde zu beherrschen.

Ein Verstoß wird wie unter Ziffer 3 beschrieben, geahndet.

Begründung:

I Verunreinigung des öffentlichen Verkehrsraumes durch Hunde

Die wachsende Bedeutung des Hundes als sozialer Patner wird nicht verkannt. Allerdings wird die Hundehaltung immer mehr zum Problem, gerade in Städten.

Ein Problem stellt zweifelsfrei die "Hinterlassenschaft" der Vierbeiner dar.

Unter Zugrundelegung der Zahl der in Montabaur angemeldeten Hunde zuzüglich einer Dunkelziffer, ist davon auszugehen, daß im Jahr durchschnittlich ca. 65 700 Kg Hundekot anfallen.

Das Dilemma liegt darin, daß der größte Teil des Hundekots im öffentlichen Verkehrsraum deponiert wird.

Nach der Rechtssprechung ist Hundekot nicht nur Abfall, der entsorgt werden muß. Durch eine unlängst durchgeführte gerichtsmedizinische Untersuchung wird jeglicher Hundekot als potentielle Infektionsgefahr eingestuft. Nach dieser Untersuchung enthalten Hundehau­fen ausnahmslos zahlreiche Krankheitserreger, die in den schlimmsten denkbaren Fällen sogar zu lebensgefährlichen Erkrankungen führen können. Das gilt besonders für Kleinkin­der, die mit Hundekot in Berührung kommen können auf Kinderspielplätzen, Grünanlagen usw..

Nicht unerwähnt bleiben soll, daß sich nach einem Urteil des Landgerichts Düsseldorf Hundehalter einer Straftat schuldig machen können, wenn sie den von ihren Hunden hinterlassenen Kot nicht selbst beseitigen. Bisher galt dies "nur" als Ordnungswidrigkeit!