Akte 
Sitzung 21. Februar 1991
Entstehung
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Im Namen der Stadt Montabaur

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; Ergänzungsbtatt Nr. t

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27/1991 -

! 21.01.1991

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Diese Bemühungen werden jedoch vielfach unterlaufen durch solche gewerb­lichen Nutzungen, denen eine Unverträglichkeit zum zentralen Einkaufsbereich zukommt.

Hierzu zählen insbesondere Vergnügungsstätten, die im angesprochenen Plan­änderungsbereich generell ausgeschlossen werden sollen. Insbesondere Ver­gnügungsstätten, jedoch auch Schankwirtschaften rufen städtebauliche Kon­flikte hervor. Hierbei ist insbesondere der Qualitätsverlust von Einkaufs­bereichen infolge einer Verdrängung des traditionellen Einzelhandels und des Rückganges des gewachsenen Angebotes und der Nutzungsvielfalt von Bedeutung. Gerade Spielhallenunternehmen überbieten Mitbewerber aus anderen Branchen: denn angesichts der mit Vergnügungsstätten zu erzielenden Gewinne sind sie in der Lage, die bisherige ortsübliche Miete und Pacht durchweg zu überbie­ten. Die Bereitschaft, Spitzenmieten zu zahlen, bringt das Preisgefüge eines Gebietes in Bewegung. Andere Branchen - insbesondere der Einzelhandel - ist z. T. nicht in der Lage, derartige Mieten und Pachten zu erwirtschaften, so daß die Aufgabe von Einzelhandelsunternehmen zwangsläufig die Folge ist.

Hinzu kommt, daß sich Vergnügungsstätten auch aus optischen Gründen als Fremdkörper ihrer Umgebung darstellen, so durch aggressive Werbung, zuge- ; klebte Scheiben usw. und somit zu einer Unterbrechung der ansonsten Städte- i baulich sinnvoll gestalteten Schaufensterfront führen; außerdem führen diese Betriebsarten in der Nachbarschaft zu einer negativen Bewertung der Geschäftslage von Einzelhandelsbetrieben.

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Hinzu kommt auch eine Ansammlung von Motorrädern und Mofas, wodurch gebiet3- ,

untypische Lärmbeeinträchtigungen entstehen. i

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Oer Betrieb von Schankwirtschaften ist ebenso mit erheblichen Lärmbelästi- j gungen verbunden und hat ebenso negative Auswirkungen auf das Stadt- und Straßenbild zur Folge. Schank.- und Speisewirtschaften werden jedoch nicht generell ausgeschlossen; hier ist in jedem Einzelfalle zu prüfen,ob der mit der bauplanungsrechtiichen Festsetzung des besonderen Wohngebietes ange­strebte Charakter nachteilig beeinflußt wird. j

Bei den nutzungsbeschränkenden planerischen Festsetzungen geht es darum, die ' Zulässigkeit neuer Nutzungsarten oder Nutzungsänderungen beeinflussen oder einschränken zu wollen.

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Der angesprochene Teilbereich des Bebauungsplanes "Altsfadt II" weist auf- ' grund seiner Struktur und des Stadtbildes besondere Merkmale städtebaulicher ! Ordnung auf. die es gebieten, dem Wohnen und dem Einzelhandel widersprechen- j de Nutzungen fernzuhalten. j

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