Probiembeschfeibung/Begründung
b) Ausnahmsweise können zugelassen werden:
1. Anlagen für zentrale Einrichtungen der Verwaltung
2. Schank- und Speisewirtschaften, soweit dadurch der angestrebte Charakter des besonderen Wohngebietes nach § 4 a BauNVO nicht nachteilig beeinflußt wird.
c) Nicht zulässig sind:
Vergnügnungsstätten und damit verwandte Gewerbebetriebe, insbesondere Nachtlokale, Spielautomatenunternehmen, Spielhallen, Sexkinos, Sexshops, Diskotheken usw.
in der vom Rat am 23.10.1990 beschlossenen Form einschl. Begründung zu.
Der Rat beschließt die öffentliche Auslegung dieser Textfestsetzung einschl. Begründung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB.
Begründung:
Der Rat hat in seiner Sitzung am 23.10.1990 den Beschluß gefaßt, in den Bebauungsplan für ein Teilgebiet planungsrechtliche Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung aufzunehmen.
Der in 1979/1980 aufgestellte Bebauungsplan enthält keine differenzierten Festsetzungen hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung. 0er Bebauungsplan ! weist die angesprochenen Teilbereiche lediglich als besonderes Hohngebiet nach § 4 a BauNVO aus. Besondere städtebauliche Gründe i. S. von § 1 Abs. 9 BauNVO erfordern es jedoch, daß nur bestimmte Arten der in § 4 a Abs. 2 und 3 BauNVO allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen Anlagen zulässig/ nicht zulässig/nur ausnahmsweise zugelassen werden können.
Die Stadt Montabaur als Kreisstadt und Mittelzentrum ist seit Jahren bemüht, durch verschiedenartige Maßnahmen die Attraktivität der Innenstadt in ihrer Einzeihandelsstruktur zu beleben. Hierzu zählen u. a. die Sanierungsplanung im Altstadtbereich, die Errichtung der Fußgängerzone, die Realisierung des großflächigen Einzelhandelszentrums im Stadtkern, der verkehrsberuhigte Ausbau der Bahnhofstraße sowie letztlich auch die Erhaltung und Gestaltung der historischen Teile im Stadtkern. Diese Maßnahmen lag und liegt u. a. der Gedanke zugrunde, mit städtebaulichen Mitteln Einfluß zu nehmen auf die Nutzungsvielfalt der Einzeihandelsstruktur, und diese Nutzungsvielfalt auch für die Zukunft zu sichern, vor allem dem Einzelhandel für mittleren und gehobenen Bedarf Bestand und Entwicklungsmöglichkeiten zu erhalten.
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) Ja. mit DM
5430 Montabaur, 21. Januar 1991
( Dr. Ppssel-Dölken ) Bügermeister

