Akte 
Sitzung 21. Februar 1991
Entstehung
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VERBANDS6EMEINDEVERWALTUM6 M 0 M T A B A U R

Im Namen der Stadt Montabaur

20 -

Ergänzungsbtatt Nr. * j

Drucksache Nr. (ggf. Nachtragvermerk)

j Datum

j 21.01.1991

25/1991

Die Erschließungsstraße ist daher für die Aufnahme dieses Verkehrs gebaut worden und ist dazu auch geeignet. Im übrigen kann die Abänderung des Erschließungsvertrages nicht Gegenstand eines Bebauungsplanver­fahrens sein.

2. Zustimmung^- und Beschluß zur öffentlichen Auslegung nach § 3 Abs. 2

BauGB

BeschlußVorschlag:

Der Rat stimmt

- dem Entwurf des Bebauungsplanes (einschl. Textfestsetzung und Begrün­

dung) in der Form zu, wie er dem Rat in der heutigen Sitzung Vorgelegen hat und mit Datum vom erstellt wurde.

- dem Entwurf des Grünordnungsplanes einschl. der Stellungnahme zur Umweltverträglichkeit und Landschaftsplanung in der Form zu, wie er durch den Garten- und Landschaftsarchitekten Brüll erstellt wurde.

Der Rat beschließt die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfes, des Entwurfes zur Grünordnungsplanung sowie der Stellungnahme zur Umweltverträglichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB.

Begründung:

Der Rat hat in 1987 den Beschluß gefaßt, für den bisher aus der Plan­genehmigung ausgenommenen Teil des Baugebietes "Alter Galgen" einen Bebauungsplan mit der Bezeichnung "Alter Galgen - Erweiterung" aufzustellen.

Den Planungsanlaß hierfür sah der Rat darin, auch dieses Gebiet durch eine Bauleitplanung der gewerblichen Nutzung zuzuführen. Die Stadt in ihrer Funktion als Mittelzentrum ist im regionalen Raumordnungsplan mit der Schwerpunktfunktion "Gewerbe" ausgestattet, so daß es auch aus den Zielen der Landesplanung und Raumordnung geboten ist, gewerbliche Bau­flächen zur Verfügung zu stellen. Für die Baugebietsausweisung besteht auch ein konkreter Bedarf, nachdem durch die Ansiedlung verschiedener Industriebetriebe nur noch geringe Bauflächen zur Verfügung stehen.

Das Plangebiet hat eine Größe von ca. 21 ha und entwickelt sich mit Ausnahme einer Teilfäche im nordwestlichen Plangebiet aus dem verbind­lichen Flächennutzungsplan der Verbandsgemeinde. Das verbleibende Teilstück wird in die Novellierung des Flächennutzungsplanes einbezogen.

Fortsetzung

E'ganzungsbtatt