VERBANDS6EMEINDEVERWALTUM6 M 0 M T A B A U R
Im Namen der Stadt Montabaur
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Ergänzungsbtatt Nr. * j
Drucksache Nr. (ggf. Nachtragvermerk)
j Datum
j 21.01.1991
25/1991
Die Erschließungsstraße ist daher für die Aufnahme dieses Verkehrs gebaut worden und ist dazu auch geeignet. Im übrigen kann die Abänderung des Erschließungsvertrages nicht Gegenstand eines Bebauungsplanverfahrens sein.
2. Zustimmung^- und Beschluß zur öffentlichen Auslegung nach § 3 Abs. 2
BauGB
BeschlußVorschlag:
Der Rat stimmt
- dem Entwurf des Bebauungsplanes (einschl. Textfestsetzung und Begrün
dung) in der Form zu, wie er dem Rat in der heutigen Sitzung Vorgelegen hat und mit Datum vom erstellt wurde.
- dem Entwurf des Grünordnungsplanes einschl. der Stellungnahme zur Umweltverträglichkeit und Landschaftsplanung in der Form zu, wie er durch den Garten- und Landschaftsarchitekten Brüll erstellt wurde.
Der Rat beschließt die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfes, des Entwurfes zur Grünordnungsplanung sowie der Stellungnahme zur Umweltverträglichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB.
Begründung:
Der Rat hat in 1987 den Beschluß gefaßt, für den bisher aus der Plangenehmigung ausgenommenen Teil des Baugebietes "Alter Galgen" einen Bebauungsplan mit der Bezeichnung "Alter Galgen - Erweiterung" aufzustellen.
Den Planungsanlaß hierfür sah der Rat darin, auch dieses Gebiet durch eine Bauleitplanung der gewerblichen Nutzung zuzuführen. Die Stadt in ihrer Funktion als Mittelzentrum ist im regionalen Raumordnungsplan mit der Schwerpunktfunktion "Gewerbe" ausgestattet, so daß es auch aus den Zielen der Landesplanung und Raumordnung geboten ist, gewerbliche Bauflächen zur Verfügung zu stellen. Für die Baugebietsausweisung besteht auch ein konkreter Bedarf, nachdem durch die Ansiedlung verschiedener Industriebetriebe nur noch geringe Bauflächen zur Verfügung stehen.
Das Plangebiet hat eine Größe von ca. 21 ha und entwickelt sich mit Ausnahme einer Teilfäche im nordwestlichen Plangebiet aus dem verbindlichen Flächennutzungsplan der Verbandsgemeinde. Das verbleibende Teilstück wird in die Novellierung des Flächennutzungsplanes einbezogen.
Fortsetzung
E'ganzungsbtatt

