RICHTLINIEN
der Stadt Montabaur für die Gewährung städtischer Zuschüsse zur Modernisierung und Verbesserung von Hohnungen im Bereich des Rebstockes vom 01.01.1985 in der geltenden Fassung
§ 1
Förderungszwecke
Die Förderung der Hohnungsmodernisierung mit städtischen Mitteln aoll durch einen finanziellen Anreiz der Privatinitiative zur Verbesserung der Mohnqualität des Rebstockes der Stadt Montabaur führen, um dadurch der Abwanderung der Hohnbevölkerung aus der Innenstand entgegen zu wirken.
Schwerpunktmäßig soll die Modernisierung familiengerechter Nohnungen gefördert werden.
§ 2
Förderungs fähige Maßnahmen
(!) Förderungsfähig sind Modernisierungsmaßnahmer) im Sinne des Hodernisierungs- und Envergieeinsparungsgesetze3 (ModEnG) und den Richtlinien des Ministeriums der Finanzen Rheinland-Pfalz in der jeweils gültigen Fassung. Vorrangig ist die Verbesserung der Lärm- und Wärmeisolierung, die Umstellung von Einzelöfen auf Sammelheizung, die Verbesserung der sanitären Anlagen und die Vergrößerung des Nohnungszuschnittes.
Instandsetzungsarbeiten, die durch die Modernisierung bedingt sind, können mitgefördert werden.
Das gleiche gilt für die Erhöhung des Gebrauchswertes von Hohnungen durch besondere bauliche Maßnahmen für Behinderte und alte Menschen, wenn die Hohnungen auf Dauer für sie betimmt sind.
(2) Förderungsfähig sind sowohl frei finanzierte Maßnahmen als auch solche, die den Bedingungen des sozialen Hohnungsbaues unterworfen sind.
(3) Mit den Zuschußmittein der Stadt können auch Maßnahmen gefördert werden, für die gleichzeitig Mittel aus anderen Förderungsprogrammen in Anspruch genommen werden.
(4) Vorrangig gefördert werden sollen Modernisierungsmaßnahmen an Gebäuden, für die gleichzeitig Investitionszuschüsse zur Erhaltung und Erneuerung historischer Gebäude (Satzung der Stadt Montabaur über die Art der Gestaltung und der Instandhaltung der Bebauung im historischen Teil der Stadt) beantragt und gewährt werden.
<5) Herden im Zusammenhang mit der beantragten Maßnahme und deren Förderung auch neue Fenster eingebaut, dürfen diese nur aus europäischen Holzbeständen stammen (Gebot zur Verwendung von Holz aus europäischen Beständen).

