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§ 8
Behandlung von Verstößen gegen die Richtlinien
Der Bewilligungsbescheid kann bei einem schuldhaften Verstoß gegen die Richtlinien, gegen Auflagen des Bewilligungsbescheides, bei einer zweckfremden Verwendung der bewilligten Mittel sowie gegen die jeweils gültige Gestaltungssatzung jederzeit ganz oder teilweise widerrufen werden. Soweit der Bewilligungsbescheid widerrufen wird, sind bereits ausgezahlte Zuschüsse zurückzuerstatten.
§ 9
Inkrafttreten ,
Diese Richtlinein wurden in der Sitzung des Stadtrates der Stadt Montabaur am _ beschlossen.
Sie treten mit Wirkung vom 01.01.1995 in Kraft.
Die Richtlinien vom 11.06.1992 treten außer Kraft.
( Dr. Possel-Dölken ) Bürgermeister

