Akte 
Sitzung 08. Dezember 1994
Entstehung
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MONTABAUR

Im Namen der STADT MONTABAUR

! Ergänzungsbtatt Nr.

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Oitum

29.11.1994

252/1994

Aufgrund dessen wurde bereits eine Planänderung durchgeführt, die die Schaffung i von 6 Baukörpern für eine Mehrfamilienhausbebauung unter Abbruch der vorhandenen Bausubstanz zum Ziel hatte.

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Der Bauherr hat zwischenzeitlich auch die in der Vergangenheit errichteten baulichen Anlagen demontiert, geschreddert und ordnungsgemäß gelagert. Jedoch ergaben zwischenzeitlich durchgeführte Marktsondierungen, daß ein Verkauf der vorgesehenen Eigentumswohnungen nur auf wenig Resonanz stoßen würde. Um einer Fehlinvestition vorzubeugen und das vorhandene Gelände trotzdem wirtschaftlich zu nutzen, soll nunmehr eine Planänderung durchgeführt werden, um eine Bebauung mit Reihenhäusern zuzulassen. Diese Planänderung,liegt sicherlich im wirtschaft­lichen Interesse des Eigentümers und Investors. Jedoch ist beachtlich, daß ein erhebliches städtebauliches Interessse an der Schaffung zusätzlichen Mohnraumes besteht.

Dies insbesondere deshalb, da in Montabaur sicherlich die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Deckung des ohne Zweifel gegebenen erhöhten Hohnbedarfs zu schaffen sind. Aus diesem Grunde kommt auch gemäß § 2 I BauGB-MaßnahmenG eine Anwendung dieser besonderen Vorschriften in Betracht, um eine Beschleunigung des Verfahrens zu erreichen und damit der dringenden Nachfrage nach Hohnraum gerecht zu werden. Die Mohnbebauung an diesem Standort hat außerdem den besonderen Vorteil, daß hierfür keine bisher unbebauten Flächen des Außenbereiches in Anspruch zu nehmen sind.

Durch besondere Textfestsetzungen zu Trauf- und Firsthöhe soll sichergestellt werden, daß sich die Bebauung in ihrer Höhe nicht überdimensional von der bereits vorhandenen Bebauung abhebt. Um dem gerecht zu werden und ein optimales Einfügen auch in die umgebende Bebauung zu gewährleisten, sind die anliegend dargestellten Haustypen A, B und C auf den dafür vorgesehenen Flächen im Plan­entwurf zu erstellen.

Die zu schaffenden Stellplätze sind ausschließlich auf privatem Gelände nachzu­weisen.

Außerdem verpflichtet sich der Bauherr, im südwestlichen Bereich des Grund­stückes 2/2 einen Spielplatz zu errichten.

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