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4. Ftächenversiegetung gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB
4.1 Private Verkehrsftächen, Stettpiätze, Parkptatzftächen und Terrassen sind durchsickerungsfähig auszubiiden und mit wassergebundener Decke, Rasengittersteinen, Rasenpftaster oder Ökopfiaster herzusteüen. Ge- schtossene Beton- und Bitumendecken sind nicht zutässig.
4.2 Fußwege sind entsprechend anzutegen.
4.3 Zur Minimierung der Wirkungen der Bodenversiegetung sott das Dachfiächenwasser nicht direkt über Regenrinnen in den Kana! geführt werden. Das Niederschtagswasser ist vietmehr dezentra) auf dem jeweiügen Grundstück in einer Zisterne zu sammein und a!s Brauchwasser zu verwenden. Der Abfiuß des Zistemenwassers ist durch Minimierung des Abftußrohres in hatber Höhe der Zisterne zu drossetn. Die Zistemengröße muß pro 100 m* Dachftäche mind. 2 m^ betragen.
4.4 Von der Antegung von Zisternen kann abgesehen werden, wenn durch entsprechende Maßnahmen die geziette Versickerung von Niederschtagswasser über Rigoten, Rohre, Schächte oder Sickergruben er- mögticht wird.
2. Zustimmungsbeschtuß
Der Rat stimmt dem Entwurf zur Änderung des Bebauungsptanes einsch!ieß!ich Begründung in der Form zu, wie er
- dem Rat in der heutigen Sitzung vorge)egen hat und
- dieser Beschtußvortage beigefügt ist.
3. Verzicht auf die vorgezogene Bürgerbeteitigung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB i. V. m.
§ 2 Abs. 2 BauGB-Maßnahmengesetz
Auf die vorgezogene Bürgerbeteitigung wird gemäß §§ 3 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i. V. m. 2 Abs. 2 BauGB-Maßnahmengesetz verzichtet, da sich die Ptanänderung auf das Ptangebiet und die Nachbargebiete unwesenttich auswirkt. Den Bürgern wird im übrigen im Rahmen des Austegungsverfahrens nach § 3 Abs. 2 BauGB Ge!egenheit zur Erörterung gegeben.
4. Beschtuß zur öffenttichen Austegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 2 Abs. 2 BauGB-Maßnahmengesetz
4.1 Der Rat beschtießt die öffenttiche Austegung des Änderungsentwurfes (zeichnerische und texttiche Darstettung - einschtießtich Begründung -) für die Dauer eines Monats gemäß § 3 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 2 Abs. 2 BauGB-Maßnahmengesetz.
4.2 tm Rahmen der öffenttichen Austegung wird gteichzeitig das Beteitigungsver- fahren der Träger öffentticher Betange durchgeführt - §§ 4 Abs. 2, 3 Abs. 2 BauGB i. V. m. 2 Abs. 4 BauGB-Maßnahmengesetz
Abstimmungsergebnis: 24 Ja-Stimmen, 1 Enthattung

