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Entwurf
Stand: 13.10.94
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Geseüschaftsvertrag
P r ä a m b e !
Die Gründung der Geseüschaft erfoigt durch die Stiftung „Hospitaifonds der Stadt Montabaur*' ais Aüeingeseiischafter.
Die Stiftung „Hospitaifonds der Stadt Montabaur' geht zurück auf das seit dem 14. Jahrhundert ais Stiftung bekannte Hetiig Geist Hosptta). Da die SttftLrnsrrkunde veriorenging, ist nach historischen Dokumenten zu vermuten, daß auf kirchitche Anregung Ledige oder kinderiose Ehepaare ihr gesamtes Vermögen der Stiftung übertrugen und dafür das Recht erwarben, bis zu ihrem Lebensende in der Stiftung zu arbeiten, zu wohnen und betreut zu werden.
1849 machte die Stadt Montabaur von der gesetztichen Mögtichkeit Gebrauch, den Hospitaifonds der Verwattung des Stadtrates zu untersteiien. Seitdem betrachtet es die Stadt Montabaur ais ihre Verpachtung, die Stiftung des Hospitaifonds zu erhaiten und ihre Aufgabe - die Unterbringung und Versorgung von aiten Menschen sowie pfiegebedürftigen oder behinderten Voiijährigen - sicherzusteiten.
Die Gründung einer GmbH durch die Stiftung „Hospitaifonds der Stadt Montabaur" dient dem Zweck, eine Anpassung an das durch den Bundesgesetzgeber ertassene Pfiege- Versicherungsgesetz (PfeigeVG) vom 26.05.1994 und den daraus resümierenden Anforderungen an eine betriebswirtschaftiiche Führung von Pfiegeeinrichtungen, unter Wahrung und Fortführung des ehemaiigen Stiftungsgedankens, vorzunehmen.
Die Geseüschaft verfoigt das Ziei, aiten Menschen sowie pfiegebedürftigen oder behinderten Voiijährigen trotz ihres Hiifebedarfs ein mögiichst seibstständiges und seibstbestimmtes Leben in bzw von einer Pfiegeeinrichtung zu ermögiichen. Die Hiifen werden darauf ausgerichtet, die körperiichen, geistigen und seeiischen Kräfte der pfiegebedürftigen Personen wiederzugewinnen oder zu erhaiten, pfiegebedürftigen Personen in ihren jeweiiigen Lebenstagen zur Seite zu stehen und sie im Sterben zu begieiten sowie den soziaien, reiigiösen und kuitureiien Bedürfnissen Rechnung zu tragen. Die von der Geseüschaft zu erbringenden Leistungen soüen dem aügemein anerkannten Stand medizinisch-pfiegerischer Erkenntnisse entsprechen. Eine humane, präventive, rehabiiitative und aktivierende Pfiege unter Achtung der Menschenwürde sott gewährieistet werden.
Die Geseüschaft erfüiit ihre Aufgaben, indem sie unter Anwendung des Heimgesetzes, des Pfiegeversicherungsgesetzes sowie sonstiger für das Betriebsziei reievanter Gesetze, Verordnungen und Vorschriften den zuvor genannten Personen Leistungen der Übertassung von Unterkunft, Gewährung oder Vorhattung von Verpfiegung, hauswirtschaftiiche Hiife, Betreuung, Pfiege bei Pfiegebedürftigkeit und Erfüitung sonstiger Bedürfnisse erbringt.
Mit dem vom Bundesgesetzgeber im PfiegeVG angestrebten Ziei, den Wettbewerb der Pfiegeeinrichtungen zu fördern, die Wirtschaftiichkeit und Wirksamkeit der zu erbringenden Leistungen sicherzusteiten und das Ersteiien von Grundsätzen und Maßstäben für die Quaiität und die Quaiitätssicherung der zu erbringenden Pfiegeieistungen zu gewährteisten, wird die Geseüschaft ieistungsfähig, bedarfsgerecht und orientiert an der Würde des Menschen unternehmerisch handein. Dabei sott dem Ausbau und der Weiterentwickiung einer notwendigen, den Bedürfnissen angepaßten Leistungsstruktur, Rechnung getragen werden, und eine inhaitiiche und
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17.11.1994
Leg-Per.XI
08.12.1994
Leg-Per.XI

