Akte 
Sitzung 08. September 1994
Entstehung
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(3) Der Wähler erhält beim Eintritt in den Wahlraum einen Stimmzettel und emen Wahlum­schlag. Er muß sich durch einen amtlichen Ausweis mit Lichtbild ausweisen können und soll die Wahlbenachrichtigung vorweisen.

(4) Nach der Kennzeichnung des Stimmzettels wird die Wahlberechtigung anhand des Wäh­lerverzeichnisses überprüft. Zur Stimmabgabe ist nur zugelassen, wer im Wählerverzeichnis eingetragen ist.

(5) Nach Einwurf des verschlossenen Briefumschlages in die Wahlurne wird die Stimmabgabe im Wählerverzeichnis vermerkt. Die Verwendung von Stimmenzählgeräten ist zulässig.

(6) Eine Vertretung bei der Stimmabgabe ist unzulässig. Ein Wähler, der des Schreibens un­kundig ist, oder durch körperliche Gebrechen gehindert ist, den Stimmzettel zu kennzeichnen oder in den Umschlag zu legen und diesen dem Wahlvorstand zu übergeben, kann sich der Hilfe einer Person seines Vertrauens bedienen.

§21

Schluß der Wahlhandlung

Der Wahlvorsteher schließt um 18.00 Uhr die Wahlhandlung. Von da ab dürfen nur noch die Wählerinnen und Wähler ihre Stimme abgeben, die sich im Wahlraum befinden.

§22

Ergebnisermittlung

Unmittelbar nach Beendigung der Wahlhandlung ermittelt der Wahlvorstand das Wahl­ergebnis im Stimmbezirk. Die Auszählung der Stimmen ist öffentlich. Über die Wahlhand­lung sowie die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses erstellt der Schriftführer eine Niederschrift, die von allen Mitgliedern des Wahlvorstandes zu unterschreiben ist. Nieder­schrift und Stimmzettel, Wählerverzeichnis und alle sonstigen, dem Wahlvorstand überlas­senen Wahlunterlagen sind dem Wahlleiter oder dessen Beauftragtem zu übergeben.

§23

Vorläufiges Wahlergebnis

Das vom Wahlvorstand ermittelte Ergebnis ist durch Schnellmeldung dem Wahlleiter in der Regel telefonisch durchzugeben.

§24

Prüfung und Feststellung des Wahlergebnisses

(1) Der Wahlausschuß prüft aufgrund der Wahlniederschrift jedes Stimmbezirks die ord nungsgemäße Durchführung der Wahl und stellt das Wahlergebnis fest.