- 6 -
(2) Der Wah!vorstand kann Personen, die die Ruhe und Ordnung stören, aus dem Wahiraum verweisen.
§17
Stimmzette!
Die Stimmzette! werden von der Verbandsgemeindeverwaitung entsprechend der §§ 29 und 30 KWG hergesteüt.
§13
Ausstattung des Wahlvorstandes
Die Verbandsgemeindeverwaltung übergibt dem Wahlvorstand eines jeden Stimmbezirkes vor der Wahl:
1. das Wählerverzeichnis,
2. Stimmzette! in genügender Anzah!,
3. Vordruck für die Wahlniederschrift,
4. Vordruck für die Schneüme!dung,
5. Abdrucke der Wah!ordnung - Aus!änderbeirat, des KWG und der KWO,
6. Abdruck der Wah!bekanntmachung,
7. Packpapier und Siege!matcria! zum Verpacken der Wah!unter!agen und sonstige Unterlagen.
§19
Eröffnung der Wahlhandlung
(1) Der Wahlvorsteher eröffnet die Wahlhandlung, in dem er seinen Stellvertreter, den Schriftführer, dessen Stellvertreter und die ehrenamtlichen Beisitzer zur unparteiischen Wahrnehmung ihrer Aufgaben, zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen, insbesondere über alle dem Wahlgeheimnis unterliegenden Angelegenheiten, sowie auf das Datengeheimnis verpflichtet.
(2) Der Wahlvorstand überzeugt sich vor Beginn der Stimmabgabe, daß die Wahlurne leer ist. Der Wahtvorstand verschließt die Wahlurne. Sie darf bis zum Schluß der Wah!hand!ung nicht mehr geöffnet werden.
§20
Stimmabgabe
(1) Bei Verhältniswahl findet § 32 KWG, bei Mehrheitswahl findet § 33 KWG entsprechende Anwendung.
(2) Die Stimmabgabe ist geheim und muß in der Wahlkabine erfolgen.
- 7 -

