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(2) Es sind
1. die Zahl der abgegebenen Stimmen,
2. die Zahl der auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallenden Stimmen festzustellen.
(3) Der Ausiänderbeirat ist nur dann gewählt, wenn sich an der Wahl mindestens 10 v. H. der wahlberechtigten ausländischen Einwohnerinnen und Einwohner, wozu auch Staatenlose gehören, beteiligt haben.4HaBhuMtnäsusws)httawniBguHygsn!ä#'#asu^'wmhsas)aw<h^nnwuhn<ä^
§25
Bekanntmachung des Wahlergebnisses
Das festgestellte Wahlergebnis wird öffentlich bekanntgemacht. Die Bekanntmachung hat die Zahl der auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallenden Sitze und die Namen der Gewählten unter Angabe des Kennwortes zu enthalten.
§26
Benachrichtigung der Gewählten
(1) Der Wahlleiter benachrichtigt die Gewählten unverzüglich von der auf sie gefallenen Wahl mit der Aufforderung, sich innerhalb einer Woche nach Zustellung der Benachrichtigung über die Annahme der Wahl zu äuBem.
(2) Die Wahl gilt als angenommen, wenn in der in Abs. 1 genannten Frist beim Wahlleiter keine Erklärung eingeht.
§27
Anwendung des KWG und KWO
Soweit diese Wahlordnung-Aasländerbeirat keine Bestimmungen enthält, gelten im übrigen die Bestimmungen des Kommunalwahlgesetzes und der Kommunalwahlordnung entsprechend.
§28
Inkrafttreten
Diese Wahlordnung-Ausländerbeirat tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft
56410 Montabaur, den_
Bürgermeister
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