Akte 
Sitzung 08. September 1994
Entstehung
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(3) Offensichtliche Unrichtigkeiten im Wählerverzeichnis kann der Wahlleiter bis zum 2. Tag vor der Wahl berichtigen.

(4) Das Wählerverzeichnis ist am 2. Tag vor der Wahl, 18.00 Uhr, abzuschließen.

§12

Wahlvorschläge

(1) Der Wahlleiter fordert spätestens am 55. Tag vor der Wahl öffentlich zur Einreichung von Wahlvorschlägen auf.

(2) Die Wahlvorschläge sind bis zum 34. Tag vor der Wahl, 18.00 Uhr, beim Wahlleiter einzu­reichen. ln jedem Wahlvorschlag sind eine Vertrauensperson und ein Stellvertreter zu be­nennen.

(3) Jeder Wahlvorschlag soll auf einem von der Verbandsgemeindeverwaltung zu liefernden Formblatt eingereicht werden. Die Eintragungen sind in Block- oder Maschinenschrift in la­teinischen Buchstaben vorzunehmen. Der Wahlvorschlag muß enthalten:

1. Name oder Kennwort des Wahlvorschlages sowie

2. Vor- und Familienname, Tag der Geburt, Anschrift und Nationalität der Bewerberinnen und der Bewerber.

Die Bewerberinnen und die Bewerber sind in erkennbarer Reihenfolge aufzufuhren. Eine Bewerberin oder ein Bewerber darf nur in einem Wahlvorschlag benannt werden. Auf einem Wahlvorschlag dürfen höchstens doppelt so viele Bewerberinnen und Bewerber aufgeführt, werden, wie Sitze im Ausländerbeirat vergeben werden.

(4) Mit dem Wahlvorschlag sind einzureichen:

1. die Zustimmungserklärung der Bewerberinnen und Bewerber, daß sie mit der Aufnahme in den Wahlvorschlag einverstanden sind, keiner in der Bundesrepublik Deutschland verbotenen Organisation angehören und auch eine solche nicht unterstützen,

2. Bescheinigungen über die Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes der Bewerberinnen und Bewerber,

3. Bescheinigungen der Verbandsgemeindeverwaltung, daß die Bewerberin und der Bewerber nach § 2 der Wahlordnung wählbar sind,

4. Unterstützungsunterschriften von mindestens 30 wahlberechtigten Personen, sofern nicht § 16 Abs. 3 des Kommunalwahlgesetzes (KWG) entsprechende Anwendung findet. Jeder Wahlberechtigte darf nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Mehrfachunterzeichnungen fuhren zur Unwirksamkeit der Unterstützungsunterschriften auf jedem Wahlvorschlag. Neben der Unterschrift müssen die Unterzeichner ihren Vor- und Familiennamen in Maschinenschrift in lateinischen Buchstaben angeben.

(5) § 18 Abs. 2 S. 1 Hs. 2 KWG gilt mit der Maßgabe, daß die Niederschrift über die Ver­sammlung zur Aufstellung von Bewerbern durch nichtmitgliedschaftüch organisierte Wähler­gruppen von mindestens zwei Versammlungsteilnehmern unterzeichnet sein muß.

(6) Listenverbindungen von Wahlvorschlägen sind dem Wahlleiter bis spätestens am 16. Tag vor der Wahl bis 18.00 Uhr mitzuteilen.

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