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§7
Entschädigung
Die Mitglieder des Wahlvorstandes erhaiten für ihre Tätigkeit am Wahltag ein Erfrischungsgeld.
§S
Stimmbezirke
Der Wahlleiter bildet die Stimmbezirke nach den Grundsätzen der Zweckmäßigkeit
§9
W ählerverzeichnis
Die Verbandsgemeindeverwaltung legt ein Wählerverzeichnis an. In das Wählerverzeichnis werden alle wahlberechtigten Ausländerinnen und Ausländer, wozu auch Staatenlose gehören, mit Vor- und Familienname, Geburtstag, Anschrift und Nationalität eingetragen. Das Wählerverzeichnis ist an den Werktagen vom 20. bis zum 16. Tage vor der Wahl öffentlich auszulegen.
§10
Benachrichtigung der Wahlberechtigten
Jeder Wahlberechtigte wird spätestens am 26. Tag vor der Wahl von der Verbandsgemeindeverwaltung über seine Eintragung in das Wählerverzeichnis benachrichtigt. Auf der Wahlbenachrichtigungskarte wird neben den Daten des Wählerverzeichnisses der Wahltag, das Wahllokal, die Wahlzeit, die Aufforderung, die Wahlbenachrichtigung und einen amtlichen Ausweis mit Lichtbild zur Stimmabgabe mitzubringen mit dem Hinweis, daß das Wahlrecht auch bei Verlust der Wahlbenachrichtigung ausgeübt werden kann, aufgeführt
§n
Berichtigung und Abschluß des Wählerverzeichnisses
(1) Die Verbandsgemeindeverwaltung kann Änderungen im Wählerverzeichnis, insbesondere die Eintragung und die Streichung von Wahlberechtigten von Amts wegen jederzeit vornehmen, soweit dies nach § 2 erforderlich ist
(2) Jede Ausländerin und jeder Ausländer, die/der glaubt wahlberechtigt zu sein oder nicht richtig im Wählerverzeichnis eingetragen ist kann bis zum 16. Tag vor der Wahl schriftlich Einwendungen gegen das Wählerverzeichnis erheben. Über die Einwendungen entscheidet der Wahlleiter. Gegen die Entscheidung ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.
25.10.1994
Leg-Per.xi :
17.11.1994
Leg-Per.XI
08 . 12.1994
Leg-Per.xr
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