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§5
^ Wahlausschuß
(1) Der Wahlausschuß besteht aus dem WahMeiter und 4 Beisitzern sowie dem Schriftführer. Die Beisitzer werden vom WahMeiter spätestens am 40. Tage vor der Wahl auf Vor- schiag der sich an der Wah! beteiiigenden Gruppen berufen. Dabei so!! die Nationalität entsprechend ihrem Antei! an den aus!ändischen Einwohnerinnen und Einwohnern berücksichtigt werden. Für jeden Beisitzer ist ein SteHvertreter zu benennen. Zum Schriftführer wird eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter der Verbandsgemeindeverwaitung besteUt.
(2) Beisitzer und SteUvertreter müssen der deutschen Sprache mächtig sein.
(3) Wahlbewerber, Vertrauenspersonen der Wah!vorsch!äge und deren SteHvertreter sind a!s Beisitzer nicht zuge!assen.
(4) Der Wahlausschuß hat folgende Aufgaben:
1. Entscheidung über die Zulassung von Wah!vorsch!ägen und Festsetzung der Reihenfoige der Wahlvorschläge,
2. FeststeMung des Wahlergebnisses,
3. Verteilung der Sitze.
(5) Der Wah!ausschuß verhande!t und entscheidet in öffent!icher Sitzung; über diese sind Niederschriften zu fertigen, die vom Vorsitzenden, dem Schriftführer und den Beisitzern zu unterzeichnen sind. Zeit, Ort und Gegenstand der Verhand!ung sind rechtzeitig vorher öffent- !ich bekanntzumachen.
(6) Der Wahlausschuß ist beschlußfähig, wenn außer dem Vorsitzenden mindestens die Hälfte der Beisitzer anwesend ist. Er beschließt mit Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
§6 #
Wahlvorstand
(1) Für jeden Stimmbezirk wird spätestens am 20. Tage vor der Wahl ein Wahlvorstand besteht Er setzt sich aus einem Wahlvorsteher, einem Schriftführer, deren Stellvertretern und 3 Beisitzern zusammen.
(2) Vorsteher, Schriftführer und deren Stellvertreter soMen nach Möglichkeit Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Verbandsgemeindeverwaltung sein. Die Beisitzer müssen gemäß § 2 wahlberechtigt und der deutschen Sprache mächtig sein.
(3) Findet die Ausländerbeiratswahl mit einer anderen Wahl oder Abstimmung gleichzeitig an demselben Tage statt, so sind für die Ausländerbeiratswahl besondere Wahlvorständc gemäß den Absätzen 1 und 2 nicht zu bilden. Die für die andere Wahl oder Abstimmung gebildeten Wahlvorstände sind dann auch zu Wahlvorständen für die Ausländerbeiratswahl zu bestellen.
Nach § 2 Wahlberechtigte werden diesen Wahlvorständen als Hilfskräfte im Sinne der wahlrechtlichen Bestimmungen zugewiesen.
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