Satzung
der Stadt Montabaur für die Wah! des Ausländerbeirates (Wahiordnung - Ausländerbeirat) vom
Der Stadtrat von Montabaur hat aufgrund des § 24 und des § 46 a Abs. 2 S. 3 der Gemeindeordnung (GemO) die folgende Satzung für die Wah! des Ausländerbeirates (Wahlordnung- Ausländerbeirat) beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:
W ahlgrundsätze
(1) Die Mitglieder des Ausiänderbeirates werden von den Wahlberechtigten in allgemeiner,
$ gleicher, geheimer, unmittelbarer und freier Wah! gewählt
(2) Gewählt wird nach den Grundsätzen der Verhältniswahl. Wird nur ein oder kein gültiger Wahlvorschlag eingereicht, so erfolgt die Wahl nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl.
§2
Wahlberechtigung und Wählbarkeit
Wahlberechtigt und wählbar sind alle ausländischen Einwohnerinnen und Einwohner, wozu auch Staatenlose gehören, die am Wahltag das IS. Lebensjahr vollendet haben, seit mindestens 3 Monaten in der Stadt Montabaur eine Wohnung, bei mehreren Wohnungen ihre ^ Hauptwohnung, haben; die §§ 1 bis 3 und § 4 Abs. 1 und 2 Nr. 1 und 2 des Kommunalwahlgesetzes (KWG) gelten entsprechend.
§3
Wahlorgane
Wahlorgane sind:
1. Der Wahlleiter,
2. der Wahlausschuß,
3. die Wahlvorstände.
§4
WahUeiter
Wahlleiter ist der Bürgermeister der Stadt Montabaur. Der Wahlleiter beruft den Wahlausschuß und die Wahlvorstände; er macht den Wahltag öffentlich bekannt.
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