Akte 
Sitzung 08. September 1994
Entstehung
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Satzung

der Stadt Montabaur für die Wah! des Ausländerbeirates (Wahiordnung - Ausländerbeirat) vom

Der Stadtrat von Montabaur hat aufgrund des § 24 und des § 46 a Abs. 2 S. 3 der Gemeinde­ordnung (GemO) die folgende Satzung für die Wah! des Ausländerbeirates (Wahlordnung- Ausländerbeirat) beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:

W ahlgrundsätze

(1) Die Mitglieder des Ausiänderbeirates werden von den Wahlberechtigten in allgemeiner,

$ gleicher, geheimer, unmittelbarer und freier Wah! gewählt

(2) Gewählt wird nach den Grundsätzen der Verhältniswahl. Wird nur ein oder kein gültiger Wahlvorschlag eingereicht, so erfolgt die Wahl nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl.

§2

Wahlberechtigung und Wählbarkeit

Wahlberechtigt und wählbar sind alle ausländischen Einwohnerinnen und Einwohner, wozu auch Staatenlose gehören, die am Wahltag das IS. Lebensjahr vollendet haben, seit min­destens 3 Monaten in der Stadt Montabaur eine Wohnung, bei mehreren Wohnungen ihre ^ Hauptwohnung, haben; die §§ 1 bis 3 und § 4 Abs. 1 und 2 Nr. 1 und 2 des Kommunalwahl­gesetzes (KWG) gelten entsprechend.

§3

Wahlorgane

Wahlorgane sind:

1. Der Wahlleiter,

2. der Wahlausschuß,

3. die Wahlvorstände.

§4

WahUeiter

Wahlleiter ist der Bürgermeister der Stadt Montabaur. Der Wahlleiter beruft den Wahl­ausschuß und die Wahlvorstände; er macht den Wahltag öffentlich bekannt.

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