Akte 
Sitzung 08. September 1994
Entstehung
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§3

Zusammensetzung

(1) Dem Ausiänderbeirat gehören ausschiießiich ausiändische Einwohnerinnen und Einwohner, wozu auch Staateniose gehören, an.

(2) Die Zahi seiner Mitgiieder beträgt sieben.

(3) Für die Rechtssteiiung der Mitgiieder geiten die §§ iS,iß a Absi bis 3, die §§ 19 bis 22 und § 30 GemO entsprechend.

§4

Wahi der Mitgiieder

(1) Die Mitgiieder des Ausiänderbeirates werden in aiigcmeiner, gieicher, geheimer, unmitteibarer und freier Wahi gewähit. Wahiberechtigt und wähibar ist jede ausiändische Einwohnerin und jeder ausiändische Einwohner, wozu auch Staateniose gehören, die/der am Tage der Wahi das 18. Lebensjahr voiiendet hat und seit mindestens 3 Monaten mit Hauptwohnung in der Stadt gemeldet ist; die §§ 1 bis 3 und § 4 Abs. 1 und 2 Nr. 1 und 2 des Kommunaiwahigesetzes geiten entsprechend. Der Ausiänderbeirat ist nur dann gewähit, wenn sich an der Wahi mindestens 10 v. H. der wahlberechtigten ausiändischen Einwohnerinnen und Einwohner beteiligen. Das Nähere regeit die Wahlordnung - Ausiänderbeirat nach den Grundsätzen des Kommunaiwahirechtes.

(2) Die Wahizeit des Ausiänderbeirates beträgt 5 Jahre. Die Wahlen soiien spätestens 6 Monate nach den allgemeinen Kommunaiwahien erfolgen. Den Termin bestimmt der Stadtrat. Die erstmaiige Wahi des Ausiänderbeirates findet am 27. November 1994 statt.

§5

Vorsitz

Der Ausiänderbeirat wähit für die Dauer der Wahizeit des Ausiänderbeirates einen Vorsitzenden/eine Vorsitzende und einen oder mehrere Steiivertreter. Nach Abiauf der Wahizeit fuhrt der Vorsitzende seine Tätigkeit bis zur Neuwah! des Vorsitzenden weiter.

§6

Verfahren im Ausiänderbeirat

(1) Für das Verfahren im Ausiänderbeirat geiten die Bestimmungen der Geschäftsordnung des Stadtrates.

(2) Die Sitzungssprache ist Deutsch.

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