Akte 
Sitzung 08. September 1994
Entstehung
Einzelbild herunterladen

Satzung der Stadt Montabaur Ober die Einrichtung eines Ausiänderbeirates vom

Der Stadtrat von Montabam hat aufgrund des § 24 und des § 46 a der Gemeindeordnung (GemO) die foigende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:

Grundsatz

Die Stadt Montabaur ist bestrebt, die Teilnahme aller ausländischen Einwohnerinnen und Einwohner an der poiitischen Willensbildung der Stadt zu fordern.

§2

Einrichtung und Aufgaben

(1) In der Stadt Montabaur wird aufgrund des § 46 a Abs. 1 S. 1 GemO und nach Maßgabe dieser Satzung ein Ausländerbeirat eingerichtet, in dem die ausiandischen Einwohnerinnen und Einwohner vertreten sind; zu den ausiandischen Einwohnerinnen und Einwohnern zähien auch Staateniose.

(2) Im Ausianderbeirat werden die Belange der ausiandischen Einwohnerinnen und Einwohner und ihre Teiinahme am Staddeben erörtert und gegenüber den städtischen Organen vertreten. Die Verständigung zwischen den Einwohnerinnen und Einwohnern unterschiedlicher Herkunft sowie deren Integration in die Bevölkerung sind zu fordern.

(3) Der Ausianderbeirat kann über aiie Seibstverwaitungsangeiegenheiten der Stadt Montabaur, die die Beiange der ausiandischen Einwohnerinnen und Einwohner berühren, beraten. Auf Antrag des Ausländerbeirates hat der Bürgermeister dem Stadtrat die in Satz I genannten Angelegenheiten zur Beratung und Entscheidung vorzuiegen; der Vorsitzende des Ausländerbeirates ist berechtigt, bei der Beratung dieser Angelegenheiten an den Sitzungen des Stadtrates oder seiner Ausschüsse mit beratender Stimme teiizunehmen.

(4) Über die Grundlagen sowie Zieie, Zwecke und Auswirkungen von Planungen und Vorhaben der Stadt, die die ausländischen Einwohnerinnen und Einwohner in besonderer Weise betreffen, soll der Ausländerbeirat rechtzeitig informiert werden.

(5) Der Ausländerbeirat soll zu Fragen, die ihm vom Stadtrat, einem Ausschuß oder dem Bürgermeister vorgelegt werden, Stellung nehmen.

(6) Der Ausländerbeirat erstellt jährlich und zum Ende seiner Wahlzeit einen Bericht über seine Tätigkeit, der dem Stadtrat vorgelegt wird. Der Jahresbericht und der Bericht zum Ende der Wahlzeit wird im Stadtrat von dem Vorsitzenden des Ausländerbeirates öffentlich erläutert und zur Diskussion gestellt.

25.10.1994 H

Leg-Per.XI jH

_

17.11.1994

Leg-Per.XI

- 2 -