Akte 
Sitzung 08. September 1994
Entstehung
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Zunächst verweisen wir auf die Begründung in der Drucksache Nr 151/1994

Die Änderungsvorschläge, die in der Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses (HFA) am 25 08 1994 beschlossen worden sind, wurden eingearbeitet

Der HFA hat angeregt, § 8 zu präzisieren Dies ist insofern geschehen, als der beigefugte Satzungsentwurf nunmehr vorsieht, daß Sitzungsgeld nur für soviele Sitzungen gewährt wird wie in dem jeweiligen Jahr Stadtratssitzungen stattfinden.

Weitergehende Regelungen sind ohne Änderung der Hauptsatzung nicht möglich § 10 der in der konstituierenden Sitzung beschlossenen Hauptsatzung regelt, daß § 8 Abs. 4 bis 7 der Hauptsatzung entsprechend gelten.

§ 46 a Abs. 2 Satz 5 GemO regelt, daß für die Rechtsstellung der Mitglieder des Ausländerbeirats u. a. § 18 GemO entsprechend gilt. Dadurch sind die Mitglieder des Ausländerbeirats den Inhabern eines Ehrenamts gleichgestellt (Höhlein in Gabler/Höhlein u. a., Kommunalverfassungsrecht Rheinland-Pfalz, Kommentar, Erl 5 3 zu § 46 a GemO) Die Höhe und die Voraussetzungen Entschädigungen für die Inhaber der Ehrenämter sind in der Hauptsatzung zu regeln (§18 Abs 4 Satz 4 GemO). Insofern wurde folgerichtig in der Hauptsatzung eine Regelung über die Aufwandsentschädigung für die Mitglieder des Ausländerbeirats getroffen. In § 9 Satz 2 der Hauptsatzung ist § 8 Abs. 4 bis 7 für entsprechend anwendbar erklärt. Eine Konkretisierung hinsichtlich der Zahl der Sitzungen, für die Sitzungsgeld gewährt werden kann, ist in der Satzung über die Einrichtung des Ausländerbeirats möglich und in § 8 des als Anlage beigefügten Satzungsentwurfs erfolgt. Einschränkungen bzgl. der Aufwandsentschädigung für die Mitglieder des Ausländerbeirats hätten jedoch in der Hauptsatzung selbst erfolgen müssen.

Eine Aufnahme der in der Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses diskutierten Regelungen in die Satzung über die Einrichtung des Ausländerbeirats würde zu Rechtsunsicherheit führen. Die Regelungen der Hauptsatzung hätten ohnehin Vorrang. Wenn entsprechende Regelungen gewünscht sind, muß die Hauptsatzung geändert werden.

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(Bürgermeister)

Montabaur, 31.08.1994