Akte 
Sitzung 08. September 1994
Entstehung
Einzelbild herunterladen

10

f) Dachformen SD/WD Fbzw. F/S/WD

g) Ftächenversiegetung

Zuwege und Stettptätze auf dem Grundstück sind in wasserdurchlässiger Form herzusteiten. Geschiossene Beton- und Bitumenfiächen sind nicht zutässig. Zur Optimierung der Wirkung der Bodenversiegetung darf das Dachftächenwasser nicht direkt über die Regenrinne in den Kana) geführt, sondern muß auf den Grundstücken in Zisternen eingeieitet werden. Der Abftuß des Zistemenwassers ist durch Minimierung des Abftußrohres in hatber Höhe der Zisterne zu drossein. Die Zisterne muß pro 100 m* Dachftäche mindestens 2 nf betragen.

* Fixpunkt zur Bestimmung der Höhenfestsetzung ist der sich gegenüber "Am Himmetfetd 64" in der daraufstoßenden Straße befindüche Kanatschacht, der mit 100,00 festgefegt wurde.

2. Durch die Ptanänderung werden die Grundzüge der Ptanung nur unwesenttich berührt, insbesondere werden die bisherigen Festsetzungen des Bebauungsptanes kaum verändert und nur der Nachbarbebauung angepaßt, so daß das Änderungs- # verfahren nach § 13 ! BauGB vereinfacht durchgeführt werden kann.

^ Abstimmungsergebnis: 25 Ja-Stimmen (einstimmig)

Ratsmitgtied Marx (CDU) hat wegen Vortiegen von Sonderinteresse (§ 22 GemO) an der Beratung und Beschlußfassung nicht mitgewirkt.

d) "Himme!fe!d" für das Grundstück F)ur 37, F!urstück 21/1, SchiHerstraße 21;

Antrag des Herrn Eberhard Görg; Änderungsbeschtuß gemäß §§ 2 i . V. m . 13! BauGB; Drucksache-Nr. 170/1994, Antage Nr. 5

1. Änderungsbeschtuß gemäß §§ 2 in Verbindung mit 13 ) BauGB

Auf Antrag des Grundstückseigentümers, Herrn Eberhard Görg, wird der Bebauungs- ptan "Himmetfetd" dahingehend geändert, daß die überbaubare Grundstücksftäche im ^ nördtichen Grundstücksteit erweitert wird. Zu den das Grundstück begrenzenden

Straßen, d. h. Schitter- und Brackteystraße, ist ein Abstand von mindestens 5 Metern # einzuhatten. Der in der Ptanskizze bezeichnete Teit des Grundstückes ist von jegticher

Bebauung freizuhatten.

Die Änderung des Bebauungsptanes erstreckt sich außerdem darauf, daß die Errichtung einer Garage außerhatb der bebaubaren Grundstücksftächen im seittichen Abstandsbereich zu den Nachbargrundstücken, jedoch nicht zu den Straßen hin, zutässig ist.

Die der Beschtußvortage beigefügte Ptanskizze wird Bestandteit des Änderungsbe- schtusses.

2. Durch die Ptanänderung werden die Grundzüge der Ptanung nur unwesenttich be­rührt, so daß das Änderungsverfahren nach § 13 t BauGB vereinfacht durchgeführt werden kann.

Abstimmungsergebnis: 24 Ja-Stimmen, 1 Enthattung

Ratsmitgtied Schneider (CDU) hat wegen Vortiegen von Sonderinteresse (§ 22 GemO) an der Beratung und Beschtußfassung nicht mitgewirkt.