Akte 
Konstituierende Sitzung 11. August 1994
Entstehung
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Sta Ahar penneister zustehenden Aufwandsentsc h äd ig u ng Erfolgt die Vertretung für einen kürzeren Zeitraum ab einen vollen Tag, so erhalt er ein Sechzigste! der ^,,^nn ^.^M'hA<tiß'!fig nach Satz 2, mindestens aber 19,60 DM

(2) Stadtbeigeordnete, die nicht gewählte Mitglieder des Stadtrats sind, erhaben Ar die Teilnahme an den Sitzungen des Stadtrats, der Ausschüsse, des Ausländerbeirats, der Fraktionen des Stadtrats sowie den Besprechungen mit dem Bürgermeister nach § SO Abs. 7 GemO ein Sitzungsgeldin der in § 8 Absatz 2 festegesetzten Höhe und - sofern die Voraussetzungen des § 8 Absatz 4 vorliegen - Ersatz der Fahrtkosten. Das Gleiche gilt, wenn sie in Vertretung des Stadtbürgermeisters an Sitzungen des Verbandsgemeinderats teilnehmen, sofern die/der den Stadtbürgermeister vertretende Stadtbeigeordnete nicht gleichzeitig gewähltes Mitglied des Verbandsgemeinderats ist. Entsprechendes gilt für die Teilnahme von Stadtbeigeordneten an den Besprechungen des Bürgermeisters der Verbandsgemeinde mit den Ortsbürgermeistem nach § 69 Absatz 4 GemO in Vertretung des Stadtbürgermeisters.

Das Sitzungsgeld entfällt, wenn die Sitzung in eine Zeit fällt, in der eine Aufwandsentschädigung gemäß Absatz 1 Satz 1 und 2 gewährt wird.

(3) Sofern Stadtbeigeordnete den Stadtbürgermeister innerhalb eines Monats nicht vertreten haben, erhalten sie den in § 8 Absatz 2 festgesetzten monatlichen Grundbetrag.

(4) § 8 Absätze 6 und 7 gelten entsprechend.

(5) Sofern nach steuerrechtlichen Bestimmungen die Entrichtung der Lolmsteuer nach einem Pauschalsteuersatz möglich ist, wird dieser von der Verbandsgemeinde getragen. Der Pauschalsteuerbetrag wird auf die Aufwandsentschädigung nicht angere chn et.

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Entschädigung für die/den Vorshzeude(n) des Ausläuderbeirats

(1) Die/Der Vorsitzende des Ausländerbeirats erhält eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 30 DM § 8 Absätze 5 und 6 gelten entsprechend. Mt der monatlichen Aufwandsentschädigung ist der Aufwand für die Teilnahme an den Sitzungen des Ausländerbeirats und des Stadtrats abgegohen.

(2) Sofern nach steuerrechdichen Bestimmungen die Entrichtung der Lohnsteuer nach einem Pau sch al ste uersatz möglich ist, wird dieser von der Verba ndsg e m e in de getragen. Der Pausc h a l s te t t e r betug wird auf die Aufwandse nt s ch ä digun g nicht angere ch ne t.

§M

Stadtte9vertreter(inaea)

(1) Um das örtliche Gemeinschaftsleben und den Kontakt zum Stadtrat und zur Verbandsgemeindeverwaltung zu fördern, wird für die Stadtteile Bladernheim, Elgendorf Eschelbach, Ettersdorf Horressen, Reckenthal und Wirzenborn jeweils ein(e) Stadtteüvertreter(in) gewählt.

(2) Aufgabe der Stadtteüvertreter(innen) ist es,

a) den Stadtrat und seine Ausschüsse durch Beratung^ Afmqptn g Mt und Vorschläge zu unterstützen;

b) die Verwaltung aufBedürßnsse und Mißstände inden Stadtteilen hinzuweisen.