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S.7
(3) Die Stadtteilvertreter(innen) werden auf Vorschlag der im Stadtrat vertretenen politischen Gruppen (Ratsnntgheder oder Fraktionen) auf die Dauer der WaMzeit des Stadtrats gewählt Die Wahi erfolgt nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl Das Vorschiagsrecht steht der politischen Gruppe zu, die bei den Wahlen zum Stadtrat im jeweiligen Stadtteil die meisten Stimmen erhalten hat.
(6) Die Stadtteilvertreter( innen) erhalten eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 30 DM* *" monatlich und für die Teilnahme an den Sitzungen des Stadtrates ein Sitzungsgeld gemäß § 8 Abs. 2.
§14
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung von 19.10.1989, geändert durch Satzung vom 17.12.1990 außer Kraft.
Montabaur, r
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Dr Possd-Dölken, Bürgermeister
HanptSMT
(Stand 11.81994)
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