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(4) Ndxn der Entachädigtmg nach Abaatz2 werden die notwendigen Fahrtkosten durch Ersatz der
Fährtko^ten Ar AfK-ntHcMe Verke h r sm ht^ erstattet Erfolgt die Fahrt mit eigenem Fahrzeug, erfolgt die Fahrtkostenerstattung nach den Sätzen für anerkannt ptivateigeae Kraff&hrzeuge. Vorauaaetzung für die Erstattung der Fahrtkosten ist, daß zwischen Wohnung und Sitzungsort eine Entfernung von mindestens 5 km liegt.
(5) Neben der Aufwandsentschädigung erhaben die Stadtratsmitglieder für Dienstreisen . *
Reisekostenvergütung nach Reisekostenstufe B des Landesreisekostengesetzes
(6) Neben der Entschädigung nach Abs. 2 wird nachgewiesener LohnausfaH in voller Höhe ersetzt; er umfaßt bei Arbeitnehmern auch die entgangenen tariflichen und freiwilligen Arbeitgeberleistungat sowie den Arbeitgeberanteil an den gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträgen. Verdien stausfäll wird auf Antrag in Form eines Durchschnittssatzes ersetzt, dessen Höhe vom Stadtrat festgesetzt wird. Personen, die einen Lohn- oder Verdienstausfall nicht geltend machen können, denen aber im häuslichen Bereich ein Nachteil entsteht, der in der Regel nur durch das Nachholen versäumter Arbeit oder die Inanspruchnahme einer Hilfskraft ausgeglichen werden kann, erhalten einen Ausgleich entsprechend den Bestimmungen des Satzes 2.
gh (7) Bei Teilnahme an mehreren Sitzungen an einem Tag wird das SitzungsgeM fürjede Sitzung ^ gesondert gezahlt, wenn jede der Sitzungen, an denen das Ratsmitglied teilgenommen hat,
^ mindestens eine Stunde gedauert hat Für die Teilnahme an Fraktionssitzungen erhalten die * Ratsmitglieder nur insofern ein Sitzungsgeld als die Zahl der Fraktionssitzungen das Zweifache der Zahl der Ratssitzungen in jeweiligen Jahr nicht überschreitet.
(8) Die Vorsitzenden der im Stadtrat vertretenen Fraktionen erhalten neben der Entschädigung nach Absatz2einebesondereAufwandsentschädigtmg Diese wird gezahlt in Form
a) eines Sockelbetrags von 15 DM monatlich und
b) eines monatlichen Betrags von 2,50 DM pro Mitglied der Fraktion.
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Au^vandscntacMdigang für MitgPeder and Stegvertreter(i**en) in den Ausschüssen
Die Mitglieder der Ausschüsse und ihre SteHvertreter(innen) erhalten für die Teilnahme an den Sitzungen der Ausschüsse ein SitzungsgeM in Höhe von 30 DM ie Sitzung. Das Sitzungsgeld für (Be Mitglieder des Haupt- und FinanzaMsadaMaes beträgt 40 DM je Sitzung. § 8 Absätze 4 bis 7gehen ^ entsprechend. Die Ausachu&nitgBeder erhalten auch das jeweils festgesetzte Sitzungsgeld für (Be Teilnahme an Frakt ionssitzu ngen, (Be der Vorbereitung einer Stadtrats- oder Aua a chu ßsitzung dienen.
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§10
AnftraadsentscMdigung für die Mitglieder des AuaHnderbeirats
Die Mitglieder des Aualänderbeirstsedmlten Ar di* Teilnahme an den Sitzung des Aualänderbeirsts ein Sitzungsgeld von 30 DM. §gAbsätze4 bis 7 gehen ent s preche n d.
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AnhrandsentacMdigung für Stadtbeigeordnete
(1) Die Stadtbeigeordneten erhalten Ar den Fall der Vertretung des Stadtbürgenneisters eine Außvsndse nt sc h ädi gt t n g in Höh* der Außvand a e nts c h äd ig ung eines e h re nam t l ichen Stadtbür^rmeistersErAlgt die Vertretung des StadAürgenneisters nicht für die Dauer eines vollen \&mats, so beträgt die Aufwandsentschädigung ein Drdßigstel des Monatsbetrsgs der einem

