5 W ohnung und Entwidmung öffentlicher Verkehrsflächen;
6 Erlaubnis für die dauerhafte Sondernutzung öffentlicher Verkehrsaachen;
7* über Beschwerden und Anregungen im Sinne von § 16 b
GemO, die den Zuständigkeitsbereich des Bauausschusses berühren.
(3) Der Kulturausschuß ist berechtigt, im Rahmen der Ansätze des Haushaltsplanes des laufenden Jahres das Kulturprogramm der Stadt für das folgende Jahr zu beschließen und dazu die Zustimmung zur Eingehung vertraglicher Verpflichtungen zu erteilen.
(4) Sofern mehrere Ausschüs se gemeinsam zuständ ig sind, en tscheiden sie in gemeinsamer Sitzung. jedoch in getrennt en Abstimmungen. Be i unt ersch ie dlichen Voten der zuständi gen A usschüsse entscheidet der Stadtrat.
Delegation von Entscheidungsbefugnissen auf den Stadtbürgermeister
Dem Stadtbürgermeister werden folgende Entscheidungen übertragen:
1. Vergabe von Aufträgen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel
1 1 nach der Verdingungsordnung für Bauleistungen bis zu einer Wert- i ^grenze von 20.000 DM;
12 nach der Verdingungsordnung für Lieferungen und Leistungen bis zu einer Wertgrenze von 10000 DM
2 Gewährung von Zuschüssen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel, nach den Richtlinien des Stadtrates;
3 Stundung und Niederschlagung von Forderungen der Stadt sowie Erlaß von Forderungen der Stadt bis zu einer Hübe von 10.000 DM;
4 Zurückstellung von Baugesuchen (§ 15 BauGB);
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Stadtbeigeordnete
Die Stadt Montabaur hat drei ehrenamtliche Stadtbeigeordnete.
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AnhrandsentscMdfgnng für Mitglieder des Stadtrats ^ ^ ^
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erhalten die MitgBeder des Stadtrats für die Teilnahme an den Sitzungen des Stadtrats und den tf Sitzungen der Fraktionen, die der Vorbereitung einer Ratssitzung dienen, eine Entschädigung nach ^
Maßgabe der Absätze 2 bis 7. Die Zahl der Fraktionssitzungen, für die eine Entschädigung gezahlt wird, darf jährlich das Zweifache der Zahl der Ratssitzungen nicht überschreiten ^ M
(2) Die Entschädigung wird gewährt in Form eines monatlichen Grundbetrags in Höhe von 40 DM und eines Sitzungsgelds in Höhe von 30 DM.
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(3) Der Jahresbetrag der monatlichen Aufwandsentschädigung wird um 50 v H g e kürzt, wenn das Stadtratamtglied an mindestens der Hälfte der in dem betreffenden Jahr stattgefundenen Sitzungen
des Stadtrats ohne trifftigen Grund nicht teilgenommen hat oder von der Teilnahme ausgeschlossen
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(4) Neben der Entschädigung nach Absatz 2 werden die notwendigen Fahrtkosten durch Ersatz der entstandenen Fahrtkosten für öffentliche Verkehrsmittel erstattet Erfolgt die Fahrt mit eigenem

