f 51 Der Umwehausschuß ist vor abschließenden Entschekhmuen des Stadtrats sowie des Hauet- und Finanrmmchmae* u nd des Barumsschusses zu beteiligen, die Eingriffe in den Naturha(!shalt zur Folge haben (z. B Ausweisung neuer Baugebiete, Erweiterung von Friedhöfen, Bau von Straßen durch die Stadt, Ansiedlung von G ewerbebetrieben). Er ist ferner vor Stellungnahmen des Stadtrats im Rahmen der LandachaRsplanung, Flächermutzungsplammg, der Ausweisung von Landschaftsschutzgebieten, der Unterschutzstellung von Bäumen als Naturdenkmalen usw. gegenüber den zuständigen Körperschaften und Behörden zu hören. - *
Abschließende Entscheidungen durch Ausschüsse
(1) Dem Haupt- und Finanzausschuß wird die abschließende Entscheidung in folgenden Angelegenheiten übertragen:
1. gemäß § 32 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 GemO die Zustimmung zur Leistung über-und außerplanmäßiger Ausgaben
1.1 in unbegrenzter Höhe bei Ausgaben aufgrund gesetzlicher und tarifvertraglicher Verpflichtung,
12 bei den übrigen Ausgaben bis zur Höhe von 10.000 DM im EinzellM und darüber hinaus bei Ansätzen über 100.000 DM bis zu lOv. H des Jeweiligen Haushaltsansatzes;
2. VedRgung über das Vermögen der Stadt (Kau6 Verkauf Tausch, dingliche Belastung) bis zur Werthöhe von 300.000 Md und die Hingabe von Dariehen bis zur Wertgrenze von jeweils 50.000 DM im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel;
3 Vergabe von Aufträgen, soweit hierfür Mittel im Haushaltsplan zur Verfügung stehen und nicht der Stadtb ürge rmeister nach § 6 Nr. 1 zuständig ist;
4. Gewährung von Zuschüssen nn Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel, sofern nicht der Stadtb ürge rmeister nach den e in s chl äg ig en Richtümen entscheidet;
5. Entscheidung über den Erlaß von Forderungen der Stadt in Höhe von mehr als 10.000 DM;
6. Zustimmung zu Personalentscheidungen des Bürgermeisters gemäß $ 47 Abs.
2 Satz 2 GemO
7. Anordnung der Kostenspallung gemäß den Bestimmungen des BauGB und des Kommunalabgabengesetzes (KAG);
8. Bildung von ErschBe&mgscinhcitcn für die Abrechnung von Erschüeßungs- und Auabaubeiträgen nach dem BauGB und dem KAG;
9. Erhebungvon Vorauateistungen auf Beiträge;
10. BOdtn^you Abschnitten für die Abrechnung von ErachHeßungs-und Ausban- v ^ ?
11. EinleKungund Fortführung von Gerichtsverfahren sowie Abschluß von Ver-
gleicht SiRedüsstreitigkeiten; ,
12. Entscheidimgen über Beschwerden und Anr^ungen im Sinne von $ 16 b GemO, ao&m nicht dem Battausschuß Obertragen.
(2) Dem Haupt- und Finanzausschuß und Bauausschuß werden Rügende Angelegenheiten zur abschließenden Ents c he i d u ng Obertrage n :
1 ErteihmgdesBinvemehmensnach$36inVerbindungmrt§§14Abs.2,19 ^ Aba. 3 Satz 1, 31 und 33 des Baugesetzhuches (BauGB) und in den Fällen des $34BauGB, ^
2. Au s n a hm en und BeReiungen von den Festsetzungen der S^3tung0b& (Be Art
Stadt;. - -r.M.
Stellungnahmen zu

