Akte 
Konstituierende Sitzung 11. August 1994
Entstehung
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Nr

HAUPTSATZUNG

der Stadt Montabaur vom_

zu TOP 1/5

Stadtrat

11.08.1994

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Der Stadtrat der Stadt Montabaur hat auf Grund der §§ 24 und 23 der Gemeindeordnung (GemO), der §§ 7 und 8 der Landesverordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung (GemO/DVO), des § 2 der Landesverordnung über die Aufwandsentschädigung für Ehrenämter in Gemeinden und _ Verbandsgemeinden (EntschädigungsVO-Gemeinden) die foigende Hauptsatzung beschlossen, die hiermit öffentlich bekanntgemacht wird:

§1

Öffentliche Bekanntmachungen, Bekanntgaben

(1) Öffentliche Bekanntmachungen der Stadt erfolgen im Wochenblatt der Verbandsgemeinde Montabaur.

(2) Karten, Pläne oder Zeichnungen und damit verbundene Texte oder Erläuterungen können

abweichend von Abs. 1 durch Auslegung im Dienstgebäude der Verbandsgemeindeverwaitung Montabaur zu jedermanns Einsicht während der Dienststunden bekanntgemacht werden. In diesem Falle ist auf Gegenstand, Ort (Gebäude, Raum), Frist und Zeit der Auslegung spätestens am Tage^ vor Beginn der Auslegung durch öffentliche Bekanntmachung in der Form des Absatzes 1 ^

hinzuweisen. Die Auslegungsinst beträgt mindestens zehn Werktage Besteht an dienstfreien ^ Werktagen keine Möglichkeit der Einsichtnahme, so ist die Auslegungsfrist so festzusetzen, daß An mindestens zehn W erktagen Einsicht genommen werden kann.

(3) Soweit durch Rechtsvorschrift eine öffentliche Auslegung vorgeschrieben ist und hierfür keine besonderen Bestimmungen gelten, gilt Absatz 2 entsprechend.

(4) Dringliche Sitzungen des Stadtrats oder eines Ausschusses im Sinne von § 8 Abs. 4 GemO/DVO werden abweichend von Absatz 1 in der Westerwälder Zeitung (Ausgabe F) bekanntgemacht, sofern eine rechtzeitige Bekanntmachung gemäß Absatz 1 nicht mehr möglich ist.

(5) Kann wegen eines Naturereignisses oder wegen anderer besonderer Umstände die vorgeschriebene Bekanntmachungsfbrm nicht angewandt werden, so erfolgt in unaufschiebbaren ^ Fällen die öffentliche Bekanntmachung durch öffentlichen Ausruf Die Bekanntmachung ist unverzüglich nach Beseitigung des Hindernisses in der vorgeschriebenen Form nachzuholen, sofern ^ nicht der Inhalt der Bekanntmachung durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist.

(6) Sonstige Bekanntgaben wie zum Beispiel die Unterrichtung der Einwohner über wichtige Angelegenheiten der örtlichen Verwaltung (§15 Abs. 1 GemO) und das Ergebnis der Rats- und Ausschußsitzungas (§ 41 Abs. 5 GemO) erfolgen in der in Abs. 1 bestimmten Form.

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Wappen, Flagge

(1) Als Wappen der Stadt wird das Petrus-Wappen geführt.

(2) Die Flagge dar Stadt trägt in Längsstreifen die Farben blau, rot und weiß in dieser Reihenfolge.

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