5. Abschnitt: Ausschüsse
§28
Wahl der Aasschußmitgiieder und ihrer Stellvertreter
Die Wahl der Ausschußmitglieder und ihrer Stellvertreter erfolgt nach § 45 GemO.
§29
Vorsitz in den Ansschüssen
(1) In den weiteren Ausschüssen fuhrt der Stadtbürgermeister den Vorsitz, soweit der Vorsitz nicht von einem Stadtbeigeordneten mit eigenem Geschäftsbereich zu fuhren ist (§ 46 Abs. 1 Sätze 2 und 3 GemO). Besondere gesetzliche Bestimmungen bleiben unberührt.
(2) Der Rechnungsprüfungsausschuß wählt einen Vorsitzenden aus seinen Reihen. Der Vorsitzende muß Mitglied des Stadtrats sein.
§30
Einberufung von Sitzungen der Ausschüsse
(1) Der Vorsitzende beruft den Ausschuß ein und setzt die Tagesordnung fest; zwischen Einladung und Sitzung müssen mindestens vier volle Kalendertage liegen. Führt ein Stadtbeigeordneter mit eigenem Geschäftsbereich den Vorsitz, so erfolgen Einberufung und Festsetzung der Tagesordnung durch ihn im Einvernehmen mit dem Stadtbürgermeister.
(2) Ist ein Ausschußmitglied an der Teilnahme verhindert, so hat es die Einladung unverzüglich an seinen Stellvertreter weiterzuleiten
§31
Arbeitsweise
(1) Die Sitzungen der Ausschüsse sind nach Maßgabe des § 5 öffentlich, soweit der Stadtrat dem Ausschuß eine Angelegenheit zur abschließenden Entscheidung übertragen hat.
(2) Ausschußsitzungen, die der Vorbereitung von Beschlüssen des Stadtrats dienen, sind in der Regel nichtöffentlich. Ein Ausschuß kann in Einzelfällen die Öffentlichkeit beschließen
(3) Stadtbeigeordnete, soweit sie nicht den Vorsitz fuhren, können an den Sitzungen mit beratender Stimme teilnehmen § 11 Abs 4 gilt entsprechend. Ratsmitglieder, die einem Ausschuß nicht angehören, können an den Sitzungen als Zuhörer teilnehmen. Stellvertretende Ausschußmitglieder, die nicht zugleich Mitglieder des Stadtrates sind, können an Sitzungen des betreffenden Ausschusses als Zuhörer teilnehmen, auch wenn kein Vertretungsfall vorliegt.
(4) Erfordert ein Gegenstand die Beratung in mehreren Ausschüssen, so kann eine gemeinsame Beratung stattfinden. Die Ausschüsse entscheiden in getrennten Abstimmungen Der Vorsitzende hat in jedem Ausschuß nach Maßgabe des §11 Stimmrecht.

