(5) Der Stadtbürgermeister kann in den Sitzungen eines Ausschusses, in dem er nicht den Vorsitz fuhrt, jederzeit das Wort ergreifen.
(6) Im übrigen gehen für die Ausschüsse die für den Stadtrat getroffenen Bestimmungen dieser Geschäftsordnung sinngemäß.
§32
Anhörung
Die Ausschüsse können Sachverständige und Vertreter berührter Bevöikerungsteile zur Anhörung und Erörterung von Beratungsgegenständen einiaden. Die Sachverständigen können nur tätig werden, wenn sie sich zur Verschwiegenheit verpflichten Entstehen durch die Hinzuziehung von Sachverständigen erhebliche Kosten, so ist zuvor eine Entscheidung des Stadtrats herbeizufuhren Im übrigen gilt § 6 Abs. 3 entsprechend
6. Abschnitt: Beiräte
§33
Beiräte
Der Stadtbürgermeister und die Stadtbeigeordneten können an Sitzungen der Beiräte, in denen sie nicht den Vorsitz fuhren, mit beratender Stimme teilnehmen. Sie unterliegen nicht den Ordnungsbefugnissen des Vorsitzenden
7. Abschnitt: ScMußbestimmungen
§34
Aushändigung der Geschäftsordnung
Allen Mitgliedern des Stadtrats, der Ausschüsse und des Ausländerbeirats wird diese Geschäftsordnung ausgehändigt.
Abweichungen von der Geschäftsordnung
Der Stadtrat kann für den Einzelfall Abweichungen von der Geschäftsordnung mit der Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder beschließen, wenn dadurch nicht gegen Bestimmungen der Gemeindeordnung verstoßen wird.
§36
Inkrafttreten
Diese Geschäftsordnung tritt am 11.08.1994 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Geschäftsordnung vom 07.09.1989 außer Kraft.
56410 Montabaur, den
/X. <f-
70
08.09.1994
Leg.-Per.XI
25.10.1994
Leg-Per.XI
17.11.
Leg-Per.XI
08.12.
Leg-Per.xr

