(7) Die Auszählung der Stimmen erfoigt durch den Vorsitzenden und die mit der Unterzeichnung der Sitzungsniederschrift beauftragten Ratsmitglieder. Die Stimmzettel sind nach der Feststellung des Wahlergebnisses mindestens 2 Wochen in einem verschlossenen Umschlag vom Vorsitzenden aufzuheben; wird die Wahl nicht gemäß § 43 Abs. 1 GemO angefochten, sind die Stimmzettel unverzüglich zu vernichten.
(8) Im übrigen gilt § 23 entsprechend.
§27
Niederschrift
(1) Uber jede Sitzung des Stadtrats ist eine Niederschrift anzufertigen Sie muß enthalten:
1. Oit, Tag, Beginn und Ende der Sitzung,
2. Namen des Vorsitzenden, der anwesenden Stadtbeigeordneten, der Ratsmitglieder, des Schriftführers und der sonstigen Sitzungsteilnehmer,
3. Namen der entschuldigt und unentschuldigt fehlenden Ratsmitglieder,
4. Tagesordnung,
5. Form der Beratung (öffentlich / nichtöffentlich) und der Abstimmung (geheim / namentlich) über die einzelnen Beratungsgegenstände, sofern nicht offen abgestimmt wird,
6. Wortlaut der Beschlüsse und das Ergebnis der Abstimmungen, bei namentlicher Abstimmung Name und Stimmabgabe der einzelnen Ratsmitglieder,
7. Namen der Mitglieder des Stadtrats, die von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen waren,
8. sonstige wesentliche Vermerke über den Ablauf der Sitzung (z.B. Verlauf der Einwohnerfragestunde, Unterbrechung, Ordnungsmaßnahmen).
(2) Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden, mindestens zwei vom Stadtrat bestimmten Mitgliedern und dem Schriftführer zu unterschreiben Die zur Mitunterzeichnung der Niederschrift bestimmten Ratsmitglieder und ihre Stellvertreter werden vom Stadtrat - für die Dauer der Wahlzeit - bestimmt. Der Schriftführer wird vom Vorsitzenden bestellt
(3) Jedes Ratsmitglied kann vor der Beschlußfassung verlangen, daß seine abweichende Meinung oder der Inhalt seiner persönlichen Erklärung zu einem Beschluß in der Niederschrift vermerkt wird. Dies gilt nicht bei geheimer Abstimmung.
(4) Die Niederschrift soll jeder Fraktion in doppelter Ausfertigung spätestens einen Monat nach der Sitzung zuge-leitet werden Sofern Ratsmitglieder in nichtöffentlicher Sitzung gemäß § 9 von der Beratung und Entscheidung ausgeschlossen waren, ist ihnen die Niederschrift bzgl. des entsprechenden Tagesordnungspunktes nicht zu übersenden Die Ratsmitglieder haben dafür zu sorgen, daß die Niederschriften über nichtöffentliche Sitzungen nicht von Unbefugten eingesehen werden. § 20 GemO gilt entsprechend.
(5) Einwendungen gegen die Niederschrift sind spätestens bei dar nächsten Sitzung des Stadtrats vorzubringen. Werden Einwendungen erhoben, so kann in dieser Sitzung durch Mehrheitsbeschluß eine Berichtigung erfolgen Dabei können nur solche Ratsmitglieder mitwirken, die an der ursprünglichen Beschlußfassung beteiligt waren.
(6) Als Hilfsmittel für die Fertigung einer Niederschrift ist über dar Ablauf jeder Rats- und Ausschußsitzung (öffentlicher und nichtöffentlicher Teil) vom Schriftführer eine Tonbandaufzeichnung zu fertigen. Die Tonbandaufzeichnungen über die Ratssitzungen sind

