Akte 
Konstituierende Sitzung 11. August 1994
Entstehung
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§26

Wahlen

(1) Wahlen sind alle Beschlüsse des Stadtrats, die die Auswahl oder die Bestimmung einer oder mehrerer Personen zum Gegenstand haben. Beschlüsse nach § 47 Abs. 2 Satz 2 GemO sind keine Wahlen.

(2) Wahlen erfolgen in öffentlicher Sitzung im Wege geheimer Abstimmung durch Stimmzettel, sofern nicht der Stadtrat im Einzelfall mit der Mehrheit der anwesenden Ratsmitglieder etwas anderes beschließt. Die Stadtbeigeordneten und im Falle des § 53 Abs. 2 GemO der Stadt­bürgermeister werden stets in öffentlicher Sitzung durch Stimmzettel in geheimer Abstimmung gewählt

(3) Es können nur solche Personen gewählt werden, die dem Stadtrat vor der Wahl vorge­schlagen worden sind. Stimmen für nicht vorgeschlagene Personen sind ungültig. Bei der Wahl durch Stimmzettel ist der Name des Bewerbers, für den das Ratsmitglied seine Stimme ab­geben will, einzutragen Bei der Verwendung vorgedruckter Stimmzettel erfolgt die Stimm­abgabe durch Ankreuzen oder eine andere eindeutige Kennzeichnung. Ist nur ein Bewerber benannt worden, so kann mit "Ja" oder "Nein" abgestimmt werden.

(4) Sind mehrere Wahlvorschläge eingereicht worden, ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhält. Erhält beim ersten Wahlgang niemand diese Stimmenmehrheit, so ist die Wahl zu wiederholen Erhält auch beim zweiten Wahlgang niemand mehr als die Hälfte der Stimmen, so findet zwischen den beiden Personen, die die höchste Stimmenzahl erreicht haben, eine Stichwahl statt (dritter Wahlgang). Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, wer in die Stichwahl kommt. Der dritte Wahlgang findet auch dann statt, wenn nur zwei Bewerber be­nannt worden sind und keiner der beiden Bewerber im ersten und im zweiten Wahlgang mehr als die Hälfte der Stimmen erhalten hat. Ergibt sich im dritten Wahlgang Stimmengleichheit, so entscheidet das Los. Der Losentscheid erfolgt durch den Vorsitzenden. Der Stadtrat kann beschließen, die Wahl zu unterbrechen oder zu vertagen. In diesem Falle wird die Wahl in der folgenden Sitzung von der Stufe an fortgesetzt, bei der die Unterbrechung oder Vertagung erfolgt ist. Die Wahl kann abgebrochen werden, wenn der Stadtrat mit der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Ratsmitglieder die Absetzung der Wahl von der Tagesordnung beschließt. Im Falle des Abbruchs der Wahl wird die Wahl auf Grund neuer Wahlvorschläge in der nächsten Sitzung erneut durchgefuhrt.

(5) Ist für eine Wahl nur eine Person vorgeschlagen worden und hat diese im ersten Wahlgang nicht mehr als die Hälfte da* abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, ist die Wahl zu wieder­holen (zweiter Wahlgang). Erhält der Wahlvorschlag auch hierbei nicht die erforderliche Stimmenmehrheit, ist er endgültig abgelehnt. Der Stadtrat kann in derselben Sitzung auf Grund neuer Wahlvorschläge eine neue Wahl durchfuhren.

(6) Unbeschrieben abgegebene Stimmzettel gelten als Stimmenthaltung. Stimmzettel, aus denen der Wille des Abstimmenden nicht unzweifelhaft erkennbar ist, und Stimmzettel, die einen Zusatz, eine Verwahrung, einen Vorbehalt oder eine das Wahlgeheimnis gefährdende Markierung enthalten, sind unwirksam. Das gleiche gilt bei mehreren Wahlvorschlägen für Stimmzettel, auf denen der Abstimmende mitNein" gestimmt hat. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen bei der Abst immung der Stimmenmehrheit nicht mit.