(3) Die Beschlüsse des Stadtrats werden mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Ratsmitgiieder gefaßt, soweit nach gesetzlichen Bestimmungen nicht etwas anderes vorgesehen ist. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen bei der Feststellung der Stimmenmehrheit nicht mit. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
(4) Der Vorsitzende stellt die Zahl der Ratsmitglieder fest, die dem Antrag zu stimmen, den Antrag ablehnen oder sich der Stimme enthalten. Ergeben sich dabei Zweifel, ist die Abstimmung zu wiederholen Findet ein Antrag keinen Widerspruch, kann der Vorsitzende die Annahme des Antrags feststellen.
(5) Bei der Beschlußfassung wird durch Handzeichen offen abgestimmt. Über folgende Angelegenheiten wird durch Stimmzettel geheim abgestimmt:
1 Zustimmung zur Festsetzung eines Ordnungsgeldes (§19 Abs. 3 GemO),
2 Ausschluß aus dem Rat (§31 GemO),
3. Beschluß über den Einspruch gegen die Ausschlußverfugung des Vorsitzenden (§ 38 Abs. 3 GemO).
Über andere Angelegenheiten wird geheim abgestimmt, wenn es der Gemeinderat im Einzelfall mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder beschließt.
(6) Bei der Abstimmung durch Stimmzettel gelten unbeschrieben abgegebene Stimmzettel als Stimmenthaltung. Stimmzettel, aus denen der Wille des Abstimmenden nicht unzweifelhaft erkennbar ist, und Stimmzettel, die einen Zusatz, eine Verwahrung oder einen Vorbehalt enthalten, sind ungültig
(7) Ein Viertel der Ratsmitglieder kann beantragen, daß namentlich abgestimmt wird. Eine namentliche Abstimmung hat zu erfolgen, wenn dies vom Stadtrat b eschlossen wird. Ein Antrag auf namentliche Abstimmung gilt als der weitergehende. Bei namentlicher Abstimmung werden die Ratsmit-glieder vom Vorsitzenden einzeln aufgerufen Sie antworten mit "Ja", "Nein" oder "Enthaltung". Die Namen der Ratsmitglieder und ihre Antworten sind in der Nieder schrift festzuhalten.
§25
Reihenfolge der Abstimmung
(1) Uber Anträge wird in folgender Reihenfolge abgestimmt:
1. Absetzung von der Tagesordnung,
2. Vertagung,
3 Überweisung oder Rücküberweisung an einen Ausschuß,
4. Schluß der Beratung,
5. sonstige Anträge.
(2) Im übrigen ist über den weitergehenden Antrag zuerst abzustimmen. Gehen Anträge gleich weit, hat der zuerst angebrachte Antrag Vorrang.
(3) Uber Änderungsanträge ist vor den Hauptanträgen abzustimmen.
(4) Ergeben sich Meinungsverschiedenheiten über die Reihenfolge der Anträge, entscheidet der Vorsitzende.
08.09.1994
Leg.-Per.XI
25.10.1994
Leg-Per.XI
17.11.
Leg-Per.XI
08.12.1994
Leg-Per.xr

