§23
Redeordnung
(1) Der Vorsitzende erteilt, soweit er nicht seihst berichtet oder einen Antrag stellt, zunächst dem Berichterstatter oder dem Antragsteller das Wort. Im übrigen wird den Ratsmitgliedem das Wort in der Reihenfolge der Wortmeldungen erteilt; Ratsmitglieder, die Anträge "Zur GeschäRsordnung" oder auf "Schluß der Beratung" (§ 18) stellen, erhalten sofort das Wort Der Vorsitzende kann von der Reihenfolge der Wortmeldungen abweichen, wenn dies zur Wahrung des Sachzusammenhangs geboten erscheint. Den Berichterstattern und Antragstellern ist, wenn Irrtümer über Tatsachen zu berichtigen sind, auch außerhalb der Reihenfolge das Wort zu erteilen
(2) Wenn gleichzeitig mehrere Wortmeldungen erfolgen, entscheidet der Vorsitzende, wer zuerst spricht.
(3) Die Ausführungen sind auf das sachlich Gebotene zu beschränken. Der Gemeinderat kann zu bestimmten Gegenständen der Tagesordnung vor Beginn der Beratung eine Redezeit festsetzen.
(4) Ein Ratsmitglied soll zu demselben Antrag grundsätzlich nur einmal sprechen Mit Zustimmung des Vorätzenden kann ein Ratsmitglied auch öfter das Wort ergreifen.
(5) Der Vorsitzende kann, soweit es für den förmlichen Ablauf der Sitzung und zur Handhabung der Ordnung erforderlich ist, jederzeit das Wort ergreifen. Das Wort zur Sache kann er nur am Schluß der Ausführungen eines Ratsmitglieds ergreifen. Dies gilt auch für den Bürgermeister der Vetbandsgemeinde oder seinen Beauftragten.
(6) Der Vorsitzende kann Redner, die vom Beratungsgegenstand abweichen, "Zur Sache" rufen Ist ein Redner dreimal bei derselben Rede zur Sache gerufen worden, so kann ihm der Vorsitzende das Wort entziehen Nach dem zweiten Ruf zur Sache hat der Vorsitzende den Redner auf diese Folge hinzuweisen.
(7) Liegen keine Wortmeldungen mehr vor, kann der Antragsteller oder der Berichterstatter noch einmal das Wort erhaben Danach wird die Beratung geschlossen und abgestimmt
§24
Beschlußfassung
(1) Die Beschlußfassung setzt voraus
1. eine Vorlage der Verbandsgemeindeverwaltung oder des Stadtbürgermeisters oder einen Vorschlag eines Ausschusses mit einem bestimmten Antrag oder
2. einen abstimmungsfähigen Antrag im Sinne des 3. Abschnitts (§§ 14 bis 18).
(2) Der Vorätzende leitet die Beschlußfassung damit ein, daß er den endgültigen Beschlußwortlaut verliest oder auf die vorliegenden Unterlagen verweist.
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