Einladungs&ist verkürzt worden, muß zunächst die Dringlichkeit der Sitzung vom Stadtrat festgestellt werden.
(2) Ergeben sich im Verlauf der Sitzung Zweitel darüber, ob der Stadtrat noch beschlußfähig ist, so hat der Vorsitzende die Beschlußfähigkeit erneut festzustellen. Dies gilt insbesondere, wenn Ratsmitglieder wegen Ausschließungsgründen an der Beratung und Entscheidung nicht teilnehmen können.
(3) Die Beratungsgegenstände werden in der Reihenfolge der Tagesordnung behandelt, wie sie nach § 3 festgesetzt wurde, unter Berücksichtigung der nach § 16 beschlossenen Änderungen.
(4) Der Vorsitzende kann die Sitzung kurz&istig unterbrechen. Auf Antrag eines Viertels der
anwesenden Ratsmitglieder oder einer Fraktion ist die Sitzung kurz&istig zu unterbrechen X
§22
Einwohnerfragestunde
(1) Einwohner und die ihnen nach § 14 Abs. 3 und 4 GemO gleichgestellten Personen und Personenvereinigungen sind berechtigt, in den öffentlichen Sitzungen des Stadtrats Fragen aus dem Bereich der örtlichen Verwaltung an den Stadtrat zu stellen und Vorschläge oder Anregungen dazu zu unterbreiten, sofern der Stadtrat für diese Angelegenheiten zuständig ist.
(2) Die Einwohner&agestunde wird am Ende der öffentlichen Sitzung durchgefuhrt. Der Vorsitzende setzt für jede Sitzung den Punkt „Einwohner&agestunde" auf die Tagesordnung. Der Stadtrat kann beschließen, daß abweichend von Satz 1 die Einwohner&agestunde am Beginn der Sitzung abgehalten wird.
(3) Fragen, Vorschläge und Anregungen können durch den Fragesteller unter dem Tagesordnungspunkt „Einwohner&agestunde" in öffentlicher Sitzung gestellt bzw. vorgetragen und begründet werden. Eine Zusatz&age wird je Fragesteller zugelassen. Fragen, Vorschläge und Anregungen können auch spätestens drei Arbeitstage vor der Sitzung dem Stadtbürgermeister schriftlich zugeleitet werden
(4) Die Fragen werden vom Vorsitzenden mündlich beantwortet. Den im Stadtrat vertretenen ^ Fraktionen ist Gelegenheit zu geben, ihre ggßs abweichende Meinung vorzutragen. Eine Diskussion findet nicht statt Ist der Fragesteller nicht anwesend, erfolgt die Beantwortung der Frage schriftlich. Dies gilt auch, wenn die Frage in der Einwohner&agestunde nicht beantwortet werden kann. Die Beantwortung kann auch in einer späteren Einwohner&agestunde erfolgen; der Fragesteller ist darüber zu informieren, in welcher Sitzung die Beantwortung erfolgt.
(5) Fragen, Vorschläge und Anregungen sind durch den Vorsitzenden zurückzuweisen, wenn sie nicht Selbstverwaltungsangelegenheiten der Stadt, für die der Stadtrat zuständig ist, oder Angelegenheiten, die gemäß § 5 Abs 2 und 3 in nichtöffentlicher Sitzung zu behandeln sind, betreffen. Entsprechendes gilt, wenn die Einwohner&agestunde am Beginn der öffentlichen Sitzung durchgefuhrt wird und Fragen, Vorschläge oder Anregungen noch in dieser Sitzung anstehende Tagesordnungspunkte betreffen
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