(2) Während der Beratung eines Gegenstandes kann jederzeit "Schluß der Beratung" beantragt werden. Ein solcher Antrag kann nicht von Ratsmitgliedem gesteht werden, die bereits zur Sache gesprochen haben. Über den Antrag kann erst abgestimmt werden, wenn jede Fraktion Gelegenheit hatte, sich zur Sache zu äußern Ratsmitglieder, die sich gemeldet haben, bevor der Antrag auf "Schluß der B eratung" gestellt worden ist, ist das W o rt zu e rteilen, sofem sie nicht bereits zu der Angelegenheit gesprochen haben
§20
Anfragen
(1) Jedes Ratsmitglied ist berechtigt, in allen Angelegenheiten der Stadt und ihrer Verwaltung schriftliche oder in einer Sitzung mündliche Anfragen an den Stadtbürgermeister zu richten. Schriftliche Anfragen kann der Stadtbürgermeister schriftlich oder mündlich in dar nächsten Sitzung des Stadtrates beantworten. Die schriftliche Antwort auf eine Anfrage hat innerhalb angemessener Zeit zu erfolgen. Anfragen, die mündlich in einer Sitzung gestellt werden, muß der Stadtbürgermeister nur dann beantworten, wenn er dazu in der Lage ist. Ist das nicht der Fall, erfolgt die Antwort schriftlich oder mündlich in der nächsten Sitzung. Schriftliche Anfragen, deren Beantwortung in der nächsten Ratssitzung erfolgen soll, müssen grundsätzlich drei Tage vor Beginn der Sitzung dem Stadtbürgermeister vorliegen. Erfordert die Beantwortung der Anfrage umfangreiche Ermittlungen, so daß eine abschließende Antwort in der nächsten Sitzung nicht möglich ist, kann der Stadtbürgermeister einen mündlichen Zwischenbericht geben und die Anfrage innerhalb angemessener Zeit schriftlich beantworten.
(2) Die mündliche Beantwortung von Anfragen erfolgt in der Regel am Ende der öffentlichen Sitzung. Sofern Anfragen Angelegenheiten berühren, die nach § 5 Abs. 2 und 3 von der Behandlung in öffentlicher Sitzung ausgeschlossen sind, werden sie am Ende der nichtöffentlichen Sitzung behandelt Anfragen, die sich auf Gegenstände der Tagesordnung beziehen, werden im Rahmen der Behandlung des jeweiligen Tagesordnungspunktes beantwortet.
(3) Vor der Beantwortung wird dem Fragesteller auf Wunsch zur Begründung seiner Anfrage das Wort erteilt. Eine Aussprache Endet nicht statt. Sachbeschlüsse können nicht gefaßt werden.
(4) Anfragen zu Vorgängen, für die eine besondere Geheimhaltung vorgeschrieben ist oder bei denen überwiegende schutzwürdige Interessen Betroffener entgegenstehen, werden in öffentlicher Sitzung nicht beantwortet. Der Stadtbürgermeister weist das anfragende Ratsmitglied hierauf vor der Sitzung, in der die Antwort ansonsten gegeben werden sollte, besonders hin.
4. Abschnitt: Durchführung der Sitzung, Abstimmungen, Wahlen
§21
Eröffnung und Abiauf der Sitzung
(1) Der Vorsitzende eröffnet die Sitzung. Er stellt vor Eintritt in die Tagesordnung die Ordnungsmäßigkeit der Einladung und die Beschlußfähigkeit des Stadtrats fest Sodann wird über Anträge zur Änderung oder Ergänzung der Tagesor dnung beschlossen Ist die
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