Akte 
Konstituierende Sitzung 11. August 1994
Entstehung
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(3) Jeder Antrag ist durch den Antragsteller (Absatz 2) oder durch den Stadtbürgermeister, im Falle des Beschlußvorschlages eines Ausschusses durch dessen Vorsitzenden oder ein vom Ausschuß beauftragtes Mitglied vorzutragen und zu begründen

§16

Sachanträge

(1) Sachanträge sind auf die materielle Erledigung des Beratungsgegenstandes gerichtet.

(2) Anträge, deren Annahme mit Ausgaben verbunden sind, die im Haushaltsplan nicht ein­gestellt sind oder eine Erhöhung der Haushaltsansätze zur Folge haben würden, müssen bis zur Beschlußfassung einen rechtlich zulässigen und tatsächlich durchführbaren Deckungsvorschlag enthalten. Dies gilt auch für Anträge, mit denen Einnahmeausfalle verbunden sind

§17

Anträge zur Tagesordnung, DnngHchkeitsantrage

(1) Anträge zur Ergänzung oder Änderung der Tagesordnung sollen nach der Eröffnung der ^ Sitzung vor Eintritt in die Tagesordnung gestellt werden

(2) Der Stadtrat beschließt mit der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Ratsmitglieder über die Ergänzung der Tagesordnung durch Gegenstände, deren Beratung und Entscheidung wegen Dringlichkeit beantragt worden ist. Bei der Aussprache hierüber darf auf den sachlichen Inhalt des Beratungsgegenstandes nur insoweit eingegangen werden, als es für die Beurteilung der Dringlichkeit erforderlich ist

§18

Änderuags-, Ergäazungs- und Überweisungsanträge

Zu den Beratungsgegenständen können Änderungs- und Ergänzungsanträge gestellt oder es $ kann beantragt werden, daß ein Antrag an einen Ausschuß zur Beratung überwiesen oder eine Ausschußvorlage zur nochmaligen Prüfung der Sache an einen Ausschuß zurücküberwiesen ^ wird. Wird die Überweisung oder Zurücküberweisung an einen Ausschuß beschlossen, so ist die Angelegenheit nach der Behandlung im Ausschuß unverzüglich erneut auf die Tagesordnung des Stadtrats zu setzen, soweit der Ausschuß nicht zur abschließenden Entscheidung ermächtigt ist.

§19

Anträge zur Geschäftsordnung

(1) Der Vorsitzende und die Ratsmitglieder haben das Recht, jederzeit Anträge zur Geschäftsordnung zu stellen und Abweichungen von dar Geschäftsordnung zu beanstanden. Dies geschieht durch den Zuruf "Zur Geschäftsordnung". Anträge zur Geschäftsordnung müssen sofort zur Aussprache und Beschlußfassung kommen.