Akte 
Konstituierende Sitzung 11. August 1994
Entstehung
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§13

Ordnungsbefugnisse

(1) Der Vorsitzende kann Ratsmitglieder bei grober Ungebühr oder bei Verstoß gegen die Bestimmungen der Geschäftsordnung zur Ordnung rufen. Nach dreimaligem Ordnungsruf kann er Ratsmitglieder von der Sitzung ausschließen; das ausgeschlossene Mitglied hat auf Auf­forderung des Vorsitzenden den Sitzungsraum zu verlassen. In schweren Fällen kann der Ausschluß auch für mehrere, höchstens jedoch für drei Sitzungen ausgesprochen werden, sofern nicht Absatz 2 anzuwenden ist.

(2) Verläßt ein ausgeschlossenes Ratsmitglied trotz Aufforderung durch den Vorsitzenden den Sitzungsraum nicht, so hat die dahingehende Feststellung des Vorsitzenden ohne weiteres den Ausschluß von den nächsten drei Sitzungen zur Folge.

(3) Gegen die Ausschlußverfugung des Vorsitzenden ist Einspruch beim Stadtrat zulässig. Der Einspruch ist innerhalb von vierzehn Tagen beim Vorsitzenden einzulegen; er hat keine aufschiebende Wirkung. Über den Einspruch entscheidet der Stadtrat in der nächsten Sitzung.

(4) Der Ausschluß von dar Sitzungen des Stadtrats hat den Ausschluß von allen Ausschußsitzungen für die gleiche Dauer zur Folge.

(5) Die Bestimmungen der Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Personar, die mit beratender Stimme oder gemäß § 6 an dar Sitzungen des Stadtrats teilnehmen, soweit sie der Ordnungsbefugnis des Vorsitzenden unterliegen.

Ausübung des Hausrechts

Der Vorsitzende kann Zuhörer, die trotz Verwarnung Beifall oder Mißbilligung äußern, Ordnung oder Anstand verletzen oder versuchen, die Beratung und Entscheidung zu beeinflussen, aus dem Sitzungsraum verweisen und bei Weigerung zwangsweise entfernen lassen Läßt sich ein Zuhörer erhebliche oder wiederholte Störungen zuschulden kommen, kann er auf bestimmte Zeit vom Zutritt zu den Sitzungen ausgeschlossen werden.

3. Abschnitt: Anträge and Anfragen

§15

Allgemeines

(1) Anträge sind nur zulässig, wenn der Stadtrat für den Gegenstand der Beschlußfassung zuständig ist.

(2) Antragsberechtigt sind der Stadtbürgermeister, jedes Ratsmitglied und jede Fraktion. Von mehreren Ratsmitgliedem und/oder mehreren Fraktionen können gemeinsame Anträge gestellt werden. Der Bürgermeister der Verbandsgemeinde oder ein vom ihm beauftragter Mitarbeiter der Verbandsgemeindeverwaltung haben ebenfalls das Recht, Anträge zu stellen.

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