Soweit sein Stimmrecht ruht, wird der Vorsitzende bei der Berechnung der Stimmenmehrheit nicht mitgezählt
(4) Stadtbeigeordnete, die nicht gewählte Mitglieder des Stadtrates sind und nicht als Vertreter des Stadtbürgermeisters den Vorsitz fuhren, sind nur dann berechtigt, eine von der des Stadtbürgermeisters abweichende Meinung vorzutragen, wenn ihnen ein Geschäftsbereich übertragen ist und die Angelegenheit, auf die sich die Meinungsäußerung bezieht, zu ihrem Geschäftsbereich gehört.
§
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§
3 ?'.' 3 '
08.09.1994
Leg.-Per.XI
25.10.1994
Leg-Per.Xl
j
17 . 11.1994
Leg-Per.XI

