§10
Fraktionen
(1) Die Mitglieder des Stadtrats können sich zu Fraktionen zusammenschließen. Eine Fraktion muß mindestens aus zwei Mitgliedern bestehen.
(2) Der Zusammenschluß zu einer Fraktion, ihre Bezeichnung, die Namen der Mitglieder sowie des Vorsitzenden und seiner Stellvertreter sind dem Stadtbürgermeister schriftlich mitzuteilen; dieser gibt die Bildung der Fraktion dem Stadtrat bekannt. Das gleiche gilt für spätere Änderungen.
. §"
Ältestenrat
(1) Zur Herbeiführung des Einvernehmens über wichtige Angelegenheiten des Rats oder über Verfahrensfragen in der Abwicklung der Sitzungen des Rats wird ein Ältestenrat gebildet. Ihm gehören der Stadtbürgermeister, die Stadtbeigeordneten und Vorsitzenden der im Stadtrat vertretenen Fraktionen an. Die Frakiionsvorsitzenden können für die Dauer der Amtszeit ein anderes Ratsmitglied als ihren Vertreter im Ältestenrat benennen.
(2) Den Vorsitz im Ältestenrat führt der Stadtbürgermeister. Ist der Stadtbürgermeister verhindert, vertreten ihn die Stadtbeigeordneten in der Reihenfolge ihrer Vertretungsbefugnis. Sind auch die Stadtbeigeordneten verhindert, führt das an Lebensjahren älteste Mitglied des Ältestenrats den Vorsitz
2. Abschnitt: Der Vorsitzende und seine Befugnisse
§12
Vorsitz im Gemeinderat, Stimmrecht
(1) Den Vorsitz im Stadtrat führt der Stadtbürgermeister; in seiner Vertretung fuhren ihn die Stadtbeigeordneten in der Reihenfolge ihrer Vertretungsbefugnis Bei Verhinderung des Stadtbürgermeisters und der Stadtbeigeordneten soll das älteste anwesende Ratsmitglied den Vorsitz führen; verzichtet das älteste anwesende Ratsmitglied auf den Vorsitz, so wählt der Stadtrat aus seiner Mitte den Vorsitzenden.
(2) Der Vorsitzende eröffnet und schließt die Sitzung, leitet die Verhandlung, sorgt für die Aufrechterhaltung der Ordnung und übt das Hausrecht aus.
(3) Der Vorätzende, der nicht gewähltes Ratsmitglied ist, hat ebenfalls Stimmrecht. Dieses ruht bei
1. Wahlen,
2. allen Beschlüssen, die sich auf die Vorbereitung der Wahl des Stadtbürgermeisters und der Stadtbeigeordneten beziehen,
3. dem Beschluß über die Einleitung des Verfahrens zur Abwahl des Stadtbürgermeisters,
4. Beschlüssen über die Abwahl des Stadtbürgermeisters,
5. der Festsetzung der Bezüge des Stadtbürgermeisters und der Stadtbeigeordneten,
6. Beschlüssen über Einsprüche gegen Ausschlußverfügungen des Vorsitzenden nach § 38 Abs 3 GemO.

