Akte 
Konstituierende Sitzung 11. August 1994
Entstehung
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(2) Wird der Stadtrat wegen Beschlußunfähigkeit zum zweiten Maie zur Verhandlung über denselben Gegenstand eingeladen, so ist der Stadtrat beschlußfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind Bei der zweiten Einladung ist hierauf ausdrücklich hinzuweisen.

(3) Kann mindestens ein Ratsmitglied gemäß § 9 Abs. 1 an der Beratung und Abstimmung nicht teilnehmen, so ist der Stadtrat abweichend von Absatz 1 beschlußfähig, wenn mindestens ein Drittel der gesetzlichen Zahl der Ratsmitglieder anwesend ist; andernfalls entscheidet der Stadtbürgermeister nach Anhörung der nicht ausgeschlossenen anwesenden Ratsmitglieder anstelle des Stadtrats.

§9

Ausschluß von der Beratung und Entscheidung

§

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(1) Ratsmitglieder sowie der Stadtbürgermeister und die Stadtbeigeordneten dürfen an der Be­ratung und Entscheidung des Stadtrats nicht mitwirken, warn die Voraussetzungen des § 22 Abs 1 GemO erfüllt sind. Das gilt nicht für Wahlen und wenn das Ratsmitglied bzw. der Stadt­bürgermeister oder Stadtbeigeordnete lediglich als Angehöriger einer Berufsgruppe oder eines Bevölkerungsteils, deren gemeinsame Belange berührt werden, betroffen ist.

(2) Ein Ratsmitglied, bei dem ein Ausschließungsgrund vorliegt oder möglicherweise vorliegen kann, hat dies dem Vorsitzenden unaufgefordert vor Beginn der Beratung mitzuteilen Das gleiche gilt für Ratsmitglieder, denen Tatsachen über das Vorliegen von Ausschließungsgrün­den bei anderen Sitzungsteilnehmern bekannt and. Der Stadtrat entscheidet im Zweifelsfalle nach Anhörung des Betroffenen in seiner Abwesenheit in nichtöffentlicher Sitzung, ob ein Ausschließungsgrund vorliegt

(3) Ein Ratsmitglied, bei dem ein Ausschließungsgrund vorliegt, hat den Beratungstisch zu verlassen Es ist berechtigt, bei einer öffentlichen Sitzung sich in dem für die Zuhörer bestimmten Teil des Sitzungsraumes aufzuhalten; bei nichtöffentlicher Sitzung hat es den Sitzungsraum zu verlassen

(4) Hat ein Ratsmitglied, bei dem ein Ausschließungsgrund vorliegt, an der Beratung oder Abstimmung teilgenommen, so ist der Beschluß unwirksam. Das gleiche gilt, wenn ein mitwirkungsberechtigtes Ratsmitglied ohne einen Ausschließungsgrund von der Beratung oder Entscheidung gemäß Absatz 2 Satz 3 ausgeschlossen wurde. Er gilt jedoch als von Anfang an wirksam zustandegekommen, wenn nicht innerhalb von drei Monaten seine Ausführung vom Bürgermeister ausgesetzt oder er von der Aufsichtsbehörde beanstandet wird. Der ausgesetzte oder beanstandete Beschluß ist unverzüglich unter Vermeidung des Fehlers, der zur Aussetzung oder Beanstandung geführt hat, zu wiederholen

^ Es sind mit dem Ratsmitglied

a) bis zum dritten Grad verwandt: Eltern, Großeltern, Urgroßeltern, Kinder sowie Adoptivkinder und Pflegekinder, Enkel, Urenkel, Geschwister und Geschwisterkinder, Geschwister der Eltern,

b) bis zum zweiten Grad verschwägert: Eltern, Großeltern und Geschwister des Ehe­gatten; Kinder sowie Adoptivkinder und Pflegekinder oder Enkel der Ehegatten aus einer anderen Ehe; nichteheliche Kinder und Enkel des Ehegatten.

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