Akte 
Konstituierende Sitzung 11. August 1994
Entstehung
Einzelbild herunterladen

(2) Der Stadtrat trann beschließen, zu bestimmten Beratungsgegenständen Sachverständige und Vertreter berührter Bevölkerungsteile zu hören; er kann einzelne Beratungsgegenstände mit ihnen auch erörtern. Beantragt ein Viertel der gesetzlichen Zahl der Ratsmitglieder eine Anhörung, so ist sie durchzufuhren, sofern nicht zum gleichen Beratungsgegenstand innerhalb der letzten zwölf Monate eine Anhörung stattgefunden hat. Der Stadtbürgermeister kann bei Bedarf von sich aus zu bestimmten Beratungsgegenständen Sachverständige einladen, wenn die Angelegenheit, zu der sie angehört werden sollen, auf der Tagesordnung der betretenden Sitzung steht oder die Entscheidung über den Beratungsgegenstand nicht ohne Nachteil für die Stadt bis zur übernächsten Sitzung des Stadtrats hinausgeschoben werden kann.

(3) Die Ordnungsbefugnisse des Vorsitzenden nach § 38 GemO bestehen auch gegenüber den in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Personen, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist.

§7

Schweigepflicht und Treuepflicht

(1) Die Teilnehmer an den Sitzungen des Stadtrats sind zur Verschwiegenheit über Angelegenheiten verpflichtet, die dem Datenschutz unterliegen, oder deren Geheimhaltung besonders vorgeschrieben, ihrer Natur nach erforderlich oder vom Stadtrat aus Gründen des Gemeinwohls oder zum Schutz berechtigter Interessen einzelner beschlossen ist. Meinungs­äußerungen und Stimmabgaben einzelner Ratsmitglieder in nichtöffentlicher Sitzung sind stets geheimzuhalten

(2) Die Schweigepflicht gilt mit Ausnahme von Verschlußsachen nicht für Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. Bestimmungen über die Befreiung von der Schweigepflicht bleiben unberührt

(3) Die Schweigepflicht gilt auch für die Zeit nach dem Ausscheiden aus dem Amt; sie kann dadurch aufgehoben werden, daß der Stadtrat oder die zuständige Staatsbehörde die Ratsmitglieder von ihr entbindet. Verschwiegenheit ist auch gegenüber den Ratsmitgliedem zu wahren, die gemäß § 22 Abs. 1 GemO an der Beratung und Entscheidung einer Angelegenheit nicht mitwirken dürfen.

(4) Die Ratsmitglieder haben eine Treuepflicht gegenüber der Stadt. Sie dürfen Ansprüche oder Interessen Dritter gegen die Stadt nicht vertreten, es sei denn, daß sie als gesetzliche Vertreter handeln.

(5) Verletzt ein Ratsmitglied die Schweigepflicht oder die Treuepflicht, so kann ihm der Bürgermeister mit Zustimmung des Stadtrats ein Ordnungsgeld bis zu tausend Deutsche Mark auferlegen.

§S

Beschlußfähigkeit

(1) Der Stadtrat ist beschlußfähig, wenn bei der Beschlußfassung mehr als die Hälfte der gesetzlichen Zahl der Ratsmitglieder anwesend ist.