(2) Die Öffentlichkeit ist bei der Beratung und Entscheidung über folgende Beratungsgegenstände ausgeschlossen: *
1. Personalangelegenheiten einzelner Mitarbeiter,
2 Abgabensachen einzelner Abgabenpflichtiger,
3. persönliche Angelegenheiten der Einwohner,
4. Vorliegen eines Ausschließungsgrundes (§ 22 Abs. 4 GemO),
5. Grundstücksangelegenheiten,
6. Rechtsstreitigkeiten, an denen die Stadt beteiligt ist,
7 Vergabe von Aufträgen, sofern schutzwürdige Belange der Bieter oder sonstiger Privatpersonen berührt werden,
8. Angelegenheiten, in denen das öffentliche Wohl, insbesondere wichtige Belange des Bundes, des Landes, des Landkreises, einer Verbandsgemeinde oder einer Gemeinde ernsthaft gefährdet werden können; dazu gehören stets Angelegenheiten, die im Interesse der Landesverteidigung geheimzuhalten sind,
9. Zustimmung zur Festsetzung eines Ordnungsgeldes (§ 19 Abs. 3 GemO),
10. sonstige Angelegenheiten, deren nichtöffentliche Beratung und Entscheidung sich aus der Natur des Beratungsgegenstands ergibt.
(3) Der Stadtrat kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Ratsmitglieder beschließen, daß auch andere als die in Absatz 2 genannten Angelegenheiten aus besonderen Gründen in nichtöffentlicher Sitzung behandelt werden, soweit § 3$ Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 GemO dem nicht entgegensteht.
(4) Über den Ausschluß oder die Wiederherstellung der Öffentlichkeit wird in nichtöffentlicher Sitzung beraten und entschieden
§6
Teilnahme weiterer Personen an den Sitzungen
(1) An den Sitzungen des Stadtrats können auf Veranlassung des Stadtbürgermeisters auch Mitarbeiter der wirtschaftlichen Unternehmen und des gemeindlichen Forstbetriebes teilnehmen. Sofern der Bürgermeister der Verbandsgemeinde, in seiner Vertretung ein Beigeordneter der Vetbandsgemeinde oder ein vom Bürgermeister der Verbandsgemeinde beauftragter Bediensteter der Verbandsgemeindeverwaltung an den Sitzungen des Stadtrats teilnimmt, hat er beratende Stimme; er hat das Recht, Anträge zu stellen, und unterliegt nicht der Ordnungsbefugnis des Vorsitzenden. Dies gilt nicht Ar weitere Bedienstete der Verbandsgemeindeverwaltung, die im Auftrag des Bürgermeisters der Verbandsgemeinde und mit Zustimmung des Stadtbürgermeisters an den Sitzungen des Stadtrats teilnehmen.
* Der Stadtrat kann einzelne der aufgefuhrten Gegenstände streichen Dies hat zur Folge, daß dann diese Angelegenheiten grundsätzlich öffentlich zu behandeln sind, eine Behandlung in nichtöffentlicher Sitzung aber nach Nr. 10 erfolgen oder im Einzelfall nach Abs. 3 beschlossen werden kann. Für einzelne der in Abs. 3 aufgefuhrten Angelegenheiten ist die Behandlung in nichtöffentlicher Sitzung gesetzlich vorgeschrieben (Nr. 4 = § 22 Abs 4 GemO).
08.09.1994
Leg.-Per.XI
25.10.1994
Leg-Per.Xl
17.11.
"Leg-Per.XI
^ 08.12.1994
'Leg-Per.xj-

