Unter der Voraussetzung von Satz 1 Nr. 2 ist auch die Verlegung der Sitzung in ein anderes Gebäude zulässig. Ein Aushang am ursprünglich vorgesehenen Sitzungsort, der auf den neuen Sitzungsort bzw den veränderten Sitzungsbeginn hinweist, gilt als rechtzeitige Unterrichtung im Sinne von Satz 1
§3
Tagesordnung
(1) Der Stadtbürgermeister s^tzt im Benehmen mit den Stadtbeigeordneten die Tagesordnung fest. Dabei sind Angelegenheiten, die zu den Aufgaben des Stadtrats gehören, in die Tagesordnung aufzunehmen, wenn dies von mindestens einem Viertel der gesetzlichen Zahl der Ratsmitglieder oder einer Fraktion schriftlich beantragt wird; dies gilt nicht, wenn der Stadtrat den gleichen Gegenstand innerhalb der letzten sechs Monate bereits beraten hat.
(2) In der Tagesordnung sind die Gegenstände, die gemäß § 5 Abs. 2 in nichtöffentlicher Sitzung zu beraten sind, gesondert aufzufuhren.
(3) Ergänzungen der Tagesordnung durch den Stadtbürgermeister können bei Dringlichkeit bis einen Tag vor der Sitzung vorgenommen werden, soweit (he öffentliche Bekanntmachung gemäß § 4 sichergestellt ist. Der Stadtrat hat die Dringlichkeit vor Eintritt in die Tagesordnung festzustellen.
(4) Spätere, auch nach der Eröffnung der Sitzung vorgeschlagene Ergänzungen der Tagesordnung um dringliche Gegenstände und die Absetzung einzelner Beratungspunkte von der Tagesordnung können vom Stadtrat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Ratsmitglieder beschlossen werden.
(5) Sonstige Änderungen der Tagesordnung, insbesondere in der Reihenfolge der Beratungsgegenstände, bedürfen der Zustimmung des Stadtrats.
§4
Bekanntmachung der Sitzungen
Zeit, Ort und Tagesordnung der Ratssitzungen sind nach den Bestimmungen der Hauptsatzung öffentlich bekanntzumachen. Für die Tagesordnung nichtöffentlicher Sitzungen gilt dies nur insoweit, als dadurch der Zweck der Nichtöffentlichkeit nicht gefährdet wird; diese Tagesordnungspunkte werden daher nur allgemein bezeichnet (z.B. Personalsachen, Abgabensachen). Beschließt der Stadtrat, einzelne Tagesordnungspunkte, die gemäß Satz 2 zur Behandlung in nichtöffentlicher Sitzung bekanntgemacht worden sind, in öffentlicher Sitzung zu behandeln, braucht diese Änderung nicht mehr öffentlich bekanntgemacht zu werden.
§3
Öffentlichkeit der Sitzungen
(1) Die Sitzungen des Stadtrats sind öffentlich, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.
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