Der Stadtrat hat auf Grund des § 37 Abs. 1 Gemeindeordnung (GemO) die folgende Geschäftsordnung beschlossen:
1. Abschnitt: Allgemeines
§1
Einberufung zu den Sitzungen
(1) Der Stadtrat wird vom Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens jedoch viermal jährlich zu einer Sitzung einberufen
(2) Der Stadtrat ist unverzüglich zu einer Sitzung einzuberufen, wenn es ein Viertel der gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder unter Angabe des Beratungsgegenstandes beantragt, sofern der Beratungsgegenstand zu den Aufgaben des Stadtrats gehört. Dies gilt nicht, wenn der Gemeinderat den gleichen Gegenstand innerhalb der letzten sechs Monate bereits beraten hat.
(3) Sind der Stadtbürgermeister und die Stadtbeigeordneten nicht mehr im Amt oder nicht nur vorübergehend verhindert, so lädt das älteste Mitglied des Stadtrats zur Sitzung ein.
§2
Form und Frist der Einladung
(1) Die Ratsmitglieder und die Stadtbeigeordneten werden schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung, des Ortes und der Zeit der Sitzung eingeladen
(2) Zwischen Zugang der Einladung und der Sitzung müssen mindestens vier volle Kalendertage liegen Sofern eine Entscheidung nicht ohne Nachteil für die Stadt aufgeschoben werden kann (Dringlichkeit), kann die Einladungsfrist verkürzt werden, bei öffentlichen Sitzungen höchstens jedoch bis einen Tag vor Beginn der Sitzung, soweit die öffentliche Bekanntmachung gemäß § 4 sichergestellt ist Auf die Verkürzung der Frist ist in der Einladung besonders hinzuweisen Die Dringlichkeit ist vom Stadtrat vor Eintritt in die Tagesordnung festzusteUen.
(3) Ratsmitglieder und Stadtbeigeordnete, die verhindert sind, an der Sitzung teilzunehmen, teilen dies dem Vorsitzenden rechtzeitig vor der Sitzung mit.
(4) Eine Verletzung von Form und Frist der Einladung eines Ratsmitglieds gilt als geheilt, wenn dieses Mitglied zu der Sitzung erscheint oder gegenüber dem Vorätzenden bis zu Beginn der Sitzung schriftlich erklärt, die Form- und Fristverletzung nicht geltend zu machen.
(5) Erweist es sich auf Grund besonderer unvorhergesehener Umstände als notwendig, den Beginn der Sitzung ohne Änderung des Sitzungstages zurückzuverlegen, so ist eine solche Verlegung ohne erneute förmliche Einladung nur zulässig, wenn
1. der Beginn der Sitzung um höchstens drei Stunden verlegt wird,
2. alle Ratsmitglieder und bei öffentlicher Sitzung auch die Einwohner rechtzeitig darüber unterrichtet werden können.
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