Akte 
Sitzung 21. Oktober 1982
Entstehung
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Es wird

wiesen, daß

1. der Ausgang eines Prozesses als ungewiß zu bezeichnen ist,

2. der Prozeß vor dem Landgericht ausgetragen werden müßte und die Stadt einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung ihrer Interessen beauftragen müßte (Anwaltszwang) und

3. möglicherweise zusätzliche Kosten durch Gutachten entstehen.

( Mangels )

Bürgermeister