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SACHSTANDSBERICHT:
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Anlage Nr. 2 zur Niederschrift
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21.10.1982
Montabaur
Mtil Honorarabrechnung über die Erstellung des Bebauungsplanes "Hemchen" im Stadtteil Horressen
Sachverhalt:
Bau-Ing. Josef Schindler, Hillscheid, hat im Auftrag der ehemals selbständigen Gemeinde Horressen den Entwurf des Bebauungsplanes "Hemchen" erstellt. Die Planungsarbeiten wurden zwischen dem 12.03.1970 und dem 22.03.1980 erbracht.
Herr Schindler macht geltend, drei Planentwürfe erstellt zu haben. Die Schlußrechnung vom 03.09.1980 lautet auf 45.711,33 DM.
Das Bauamt der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur hält diese Forderung für zu hoch.
Es begründet diese Auffassung im wesentlichen wie folgt:
Der I. Entwurf sei in Auftrag gegeben worden von der damals selbständigen Gemeinde Horressen. Es handele sich bei diesem I. Entwurf um einen Vorentwurf, der als Grundlage für die Verhandlungen über den Zusammenschluß von Montabaur und Horressen dienen sollte.
Entwurf Nr. II beinhalte die Ausarbeitung dieses Vorentwurfes. Die diesbezüglichen Forderungen seien akzeptabel.
Für Entwurf Nr. III, der das Ergebnis der Anhörung der Träger öffentlicher Belange wieder gebe, konnte, da sich wesentliche Teile geändert haben, eine Gebühr erhoben werden. Allerdings sei nur eine Überarbeitungsgebühr angemessen, nicht aber die Kosten für einen kompletten Entwurf. Die Schlußrechnung des Herrn Schindler haben (unabhängig voneinander) der Rechnungsprüfungsbeamte der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur pn<j. Frau Dipl.-Ing. Friedsam überprüft.
Ergebnis:
a) Rechnungsprüfungsamt 34.986 02 DM
b) Dipl.-Ing. Friedsam 35!658i26 DM.
Über die Höhe der Forderungen wurde mehrfach verhandelt. Gezahlt wurden an Herrn Schindler 40.000,— DM.
Die unterschiedlichen Ergebnisse beruhen auf abweichenden Bewertungen der Planungsleistungen. Umstritten ist aber auch die Frage, welche Rechtsgrundlage für die Abrechnung zugrundezulegen ist. Zum Zeitpunkt der Auftragsvergabe galt die Gebühren-^
Ordnung für Architekten (GOA). Oie §§ 26 bis 29 der GOA v. 13.10.1950, die konkrete Gebührensätze enthielten, wurden mit Verordnung v. 23.07.1974 ersatzlos aufgehoben.
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§ 25 der danach geltenden Fassung der GOA bestimmte, daß die Honorare für städtebauliche der Art und dem Umfang der Aufgabe sowie an der Leistung des Ar-
chitek^H!us!^WK.nten seien. Ei^p konkrete Bestimmung von Gebührensätzen durch Rechtsnorm gab es also nicht. Ebenso wurde keine Vereinbarung zwischen der Gemeinde Horressen und Herrn Schindler über Höhe und Berechnung des Honorars getroffen.
Bis zur Aufhebung der §§ 26 - 29 der GOA aus 1950 gab es verschiedene Bemühungen, die überalteten §§ 24 ff. GOA zu ersetzen.
Unter anderem wurde vom Bundesminister für Wohnungswesen, Städtebau und Raumordnung vom 10.03.1964 ein Entwurf einer GOA erstellt. Auf der Basis dieses Entwurfs hat Her Schindler seine Gebühren berechnet.
Daneben hatte die Akademie für Städtebau 1958 einen Entwurf einer neuen GOA erstellt, der aber zu wesentlich höheren Gebühren führen würde. Zum 01.01.1977 trat eine Honorarordnung für Architekten- und Ingenieurleistungen (H0AI) in Kraft.
Der Entwurf III wurde zu einer Zeit erstellt, in der die H0AI galt. Um die HOAI anwenden zu können, hätte es einer entsprechenden schriftlichen Vereinbarung zwischen der Stadt und Herrn Schindler bedurft, die aber nicht geschlossen wurde.
Der zugrundegelegte Entwurf des Bundesbauministeriums war zwar nicht rechtlich verbindlich, kann aber als Grundlage für die Berechnung des Honorars akzeptiert werden, über die Höhe des Honorars wurde mit Herrn Schindler mehrfach verhandelt, zuletzt im Dezember 1981. Herr Schindler unterbreitete am 02u12.1982 einen Kompromißvorschlag, der eine Reduktion seiner Restforderung von 5.711,30 DM auf 4.721,36 DM zum Inhalt hatte. Dies lehnte die Verwaltung ab. Am 22.12.1981 teilte die Verwaltung Herrn Schindler mit, man sei nicht bereit, über die gezahlten 40.000,— DM hinaus weitere Leistungen zu erbringen.
Mit Schreiben vom 10.08.1982 machten die Rechtsanwälte Dr. Kukuk und Partner die Forderung geltend und erklärten, allenfalls im Wege eines außergerichtlichen Vergleichs auf der Basis eines Kompromißvorschlages v. 02.12.1981 sei Herr Schindler bereit, auf die gerichtliche Durchsetzung seiner gesamten Restforderung zu verzichten. Als Frist, den Vorschlag zu akzeptieren, wurden 14 Tage angegeben. Am 11.10.1982 wurde vom Amtsgericht ein Mahnbescheid gegen die Stadt zugestellt. Darin werden geltend gemacht:
a) die Hauptforderung 5.711,33 DM
b) vorgerichtliche Kosten 5,-- DM
c) gerichtliche Kosten und Anwaltskosten des Mahnverfahrens 476,93 DM
6.193,26DM.
Außerdem wird die Verzinsung der Hauptforderung seit dem 02.12.1981 mit 15 % zuzüglich 13 % Mehrwertsteuer auf die Zinsen verlangt.
Es wird um Entscheidung des Stadtrates gebeten, ob
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a) die Forderung in vollem Umfang zurückgewiesen werden soll oder
b) die Verwaltung beauftragt werden soll, mit Herrn Schindler über seinen Kompromißvorschlag vom 02.12.1981 zu verhandeln. Bei dieser Alternative wäre festzulegen, ob bei Ablehnung des Kompromißvorschlages durch Herrn Schindler o der Rechtsweg beschritten oder
o die Gesamtforderung akzeptiert werden soll.
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