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Punkt 11/6: Vorlage Nr. 301 - Beratung und Beschlußfassung über die Bebauungsplanänderung "Schul- und Sportzentrum"
a) Zustimmungsbeschluß
b) Offenlegungsbeschluß
a) Der Stadtrat beschließt mit 20 Ja-Stimmen:
Der Stadtrat stimmt der im Zuge der Anlegung des Rad- und Fußweges
von Montabaur nach Eschelbach beschlossenen Bebauungsplanänderung "Schul-
und Sportzentrum" zu.
b) Der Stadtrat beschließt mit 20 Ja-Stimmen:
Der Stadtrat beschließt die Offenlage der Anderungsunterlagen.
Punkt 11/7: Vorlage Nr. 302 - Beratung und Beschlußfassung über die Bebauungsplanänderung "Alter Galgen" - Satzungsbeschluß gern. § 10 BBauG -
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Der Stadtrat beschließt mit 20 Ja-Stimmen:
Der Stadtrat stimmt der Bebauungsplanänderung "Alter Galgen " in der vorgelegten Form zu und beschließt den geänderten Bebauungsplan als Satzung gern. § 10 BBauG.
Punkt 11/8: Vorlage Nr. 303 - Beratung und Beschlußfassung üher die Bedenken und Anregungen zum Bebauungsplan "Koblenzer Straße" im Rahmen der Offenlage nach § 2 a Abs. 6 BBauG
Der Stadtrat beschließt mit 14 Ja-Stimmen, 5 Nein-Stimmen, 1 Stimmenthaltung:
Der Rat nimmt die vorgetragenen Bedenken und Anregungen zur Kenntnis und faßt folgende Beschlüsse:
Katholisches Rentamt, Montabaur
Die Bedenken vom 18.5.1982 werden zurückgewiesen. Ingeborg Baldus, Montabaur
Der Anregung bezüglich der Erhatlung der Bäume wird insoweit Rechnung getragen, als im vorliegenden Planentwurf sowohl in der zeichnerischen Darstellung als auch im Textteil entsprechende Festsetzungen getroffen sind.
Kreisverwaltung des Westerwaldkreises
Zu Ziff. 1
Die vorhandene Zufahrtsstraße vom Peter-Altmeier-Platz zu den Tennisplätzen soll als Fußweg ausgewiesen werden, um zusätzlichen Fahrzeugverkehr im vorgenannten Bereich zu vermeiden.
Zu Ziff. 2
Der Anregung, eine Zufahrt zu den Parkflächen der Kreisverwaltung auf dem angrenzenden Grundstück zu schaffen, wird nicht entsprochen. Damit soll vermieden werden, daß durch zusätzlichen Kraftfahrzeugverkehr das Wohngebiet durch schädliche Umwelteinflüsse (Abgase, Lärm) beeinträchtigt wird. Bezüglich der Anordnung der
Izung vom . 07.1982 g.-P. VIII
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