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Anlage Nr. 4 zur Niedersc h rift
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Vertrag
der Stadt Montabaur, vertreten durch den I. Beigeordneten der Stadt, Herrn Jürgen Vogel,
dem Verein "Haus der Jugend Montabaur e.V.", vertreten durch den Vorsitzenden, Herrn
wird folgender Vertrag geschlossen:
§ 1
Zweck dieses Vertrages ist es, die finanzielle Leistungsfähigkeit des Vereines "Haus der Jugend Montabaur e.V." zu sichern und dadurch den Bestand des Vereines als freiem Träger außerschulischer Jugendbildung zu gewährleisten.
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§ 2
(1) Die Stadt verpflichtet sich,
a) die durch Zuschüsse, Spenden und sonstige Einnahmen des Vereines ungedeckten und nachgewiesenen Kosten zu erstatten,
b) Räumlichkeiten für den Betrieb des Hauses der Jugend zur Verfügung zu stellen.
(2) Die in Abs. 1 geregelte Erstattungspflicht der Stadt erstreckt sich auch auf die im Zusammenhang mit der Beschaffung beweglichen Inventars entstehenden Kosten sowie auf die Bauunterhaltungskosten.
(3) Die Stadt übernimmt die Verkehrssicherungspflicht für die in Abs. 1 Buchstabe b) genannten Räumlichkeiten.
(4) Für Schäden, die Organe^des Vereins verursachen, haftet der Verein. Er hat vor Inbetriebnahme des Hauses der Jugend eine Haftpflichtversicherung in angemessener Höhe abzuschließen.
§ 3
(1) Der Verein ist verpflichtet, die durch den Betrieb des Hauses der Jugend
anfallenden Ausgaben (Personal- und Sachkosten) in einem zur Erfüllung der Aufgaben notwendigen und vertretbaren Umfang zu halten. ;
(2) Der Verein verpflichtet sich, Änderungen der Vereinssatzung nur im Einvernehmen mit dem Rat der Stadt Montabaur zu beschließen.
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