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festlegt, können einzelne Organe mit einer Geschäftsordnung besondere Regelungen treffen.
§ 15
Gerichtsstand
Gerichtsstand des Vereines Ist Montabaur.
§ 16
Auflösung des Vereins
(1) Auf schriftlichen Antrag von mindestens der Hälfte der ordentlichen Mitglieder kann die Mitgliederversammlung ln geheimer Abstimmung mit Zweidrittelmehrheit aller ordentlichen Mitglieder die Auflösung des Vereines beschließen.
(2) Bel Auflösung des Vereins oder Wegfall des bisherigen Zweckes fällt das verbleibende Vermögen an die Stadt Montabaur mit der Auflage, das Vermögen unmittel bar und ausschließlich zur Förderung der Jugendarbeit Im Bereich der Stadt Montabaur zu verwenden.
§ 17
Inkrafttreten
(1) Die vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am beschlossen.
(2) Die Satzung tritt nach Eintragung Im Vereinsregister ln Kraft.
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