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§ 12
Ausschüsse
Der Vorstand und die Mitgliederversammlung können für bestimmte Arbeits- und Aufgabengebiete des Vereins Ausschüsse einsetzen, die nach ihren Meisungen die ihnen übertragenen Aufgaben zu erfüllen haben. Die Ausschüsse können jederzeit von dem abberufen werden, der sie eingesetzt hat.
§ 13
Jugendrat
(1) Im Hause der Jugend ist ein Jugendrat zu bilden, der die Interessen der Hausbesucher ermittelt und deren Wünsche an den Beirat heranträgt.
(2) Der Jugendrat berät den Beirat insbesondere bei der Aufstellung des Arbeitsprogramms.
(3) Der Jugendrat wird bei einer Versammlung der jugendlichen Besucher des Hauses im Monat eines jeden Jahres gewählt. Die erste Mahl nach Inbetriebnahme des Hauses der Jugend findet möglichst innerhalb von drei Monaten statt.
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(4) Der Jugendrat wird für die Dauer eines Jahres gewählt. Er wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter. Der Jugendrat wird durch ^ den Vorsitzenden einberufen.
(5) Der Jugendrat setzt sich aus 11 jugendlichen Besuchern des Hauses der Jugend zusammen. Für jedes Mitglied des Jugendrates ist ein Stellvertreter zu wählen. Die Mitglieder des Jugendrates sollen nicht älter als 18 Jahre und dürfen nicht älter als 21 Jahre sein.
(6) Oer pädagogische Leiter des Hauses nimmt an den Sitzungen des -Jugendrates beratend teil.
§ 14
Geschäftsordnung
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Soweit diese Satzung Rechte und Pflichten einzelner Vereinsorgane nicht besonders

